BGH Urteil v. - VIII ZR 146/02

Leitsatz

[1] Zur Zulässigkeit einer vor dem Bundesgerichtshof durchgeführten Revision, die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.

Gesetze: ZPO § 549; ZPO § 551; EGZPO § 7 Abs. 1

Instanzenzug: LG München I vom AG München

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restliche Wohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F. wegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom , den Beklagten zugestellt am , als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die sie mit am eingegangenem Schriftsatz beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt haben. Am hat das Berufungsgericht seinem Urteil vom berichtigend hinzugefügt, daß für die Verhandlung und Entscheidung über die zugelassene Revision der Bundesgerichtshof zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt worden.

Bereits am ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen.

Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen, beziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konnte das Rechtsmittel zulässig beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das Berufungsgericht bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO entschieden hatte (, NJW 1994, 1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß erfolgt, weil sie - unabhängig von dem Berichtigungsbeschluß vom - innerhalb der zunächst am beginnenden Zwei-Monatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist. Da der Berichtigungsbeschluß dem beim Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erst am zugestellt worden ist und das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache sodann mit Verfügung vom an den Bundesgerichtshof abgegeben hat, konnte die Revision noch durch den am beim Obersten Bayerischen Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründet werden.

III.

Da die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-04103

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein