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Gebäudeversicherung; | Gefahrerhöhung bei Leerstehen und Verwahrlosung des Gebäudes
Weist der Versicherer im Versicherungsschein zur Gebäudeversicherung u. a. darauf hin, daß es als wesentliche Erhöhung der Gefahr gilt, wenn die Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt, dann ist eine Gefahrerhöhung allein infolge unbeaufsichtigten Leerstehens bis zu 60 Tagen mitversichert. Eine Gefahrerhöhung durch Verwahrlosung eines Gebäudes liegt nicht vor, wenn die Verwahrlosung schon bei Vertragsschluß bestand und durch den Auszug der Voreigentümer nicht nachteilig verändert worden ist (§ 10 Nr. 2, 3 VGB 88). Sind die notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten (§ 2 Nr. 1 VGB 88) verbindlich im Sachverständigenverfahren nach § 22 Nr. 6 VGB 88 festgestellt worden, dann richtet sich die Fälligkeit nach § 23 Nr. 1 VGB 88. Der Versicherer kann den VN ...