BGH Urteil v. - VIII ZR 117/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Berlin 65 S 357/03 vom AG Pankow/Weißensee 100 C 323/02 vom

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Heizkosten aus einer Abrechnung vom . Aufgrund eines Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft P. mbH vom ist die Beklagte seit dem Mieterin einer Wohnung in B. , M. straße. Seit dem ist die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hauses, in dem die Beklagte bis zum April 2002 wohnte.

Die Gesellschafter der Klägerin haben Klage erhoben ohne Hinweis auf ihre Stellung als Gesellschafter. Sie sind der Ansicht gewesen, die in dem (BGHZ 146, 341) festgestellte Rechts- und Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft hindere die Einzelgesellschafter nicht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Den Gesellschaftern der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für den Nachzahlungsanspruch. Die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei in das Mietverhältnis eingetreten. Allein durch die Eintragung als Gesellschaft im Grundbuch bilde das Grundstück einen Teil des Gesellschaftsvermögens, daher könne von einer Außengesellschaft ausgegangen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nehme jedenfalls im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundstücks am Rechtsverkehr teil. Im Prozess um Forderungen der Gesellschaft sei daher allein die Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter sachbefugt. Die Gesellschafter hafteten zwar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, seien aber nicht Partei des Schuldverhältnisses.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation der Gesellschafter der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr war das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kläger aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Klägerin ist.

1. Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, d.h. "richtige Partei", wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis. Der Bundesgerichtshof bejaht seit dem Urteil vom (BGHZ 146, 341 f.) die Rechts- und Parteifähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist danach die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin und damit "richtige" Partei eines Rechtsstreits (BGHZ 146, 341, 348), nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen.

2. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der mit der Klageschrift vorgelegten und zur Auslegung auch des Klagerubrums heranzuziehenden Heizkostenabrechnung, dass zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die Gesellschaft. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Gesellschaft eine Außengesellschaft ist, da sie im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie bewirtschaftet das ihr gehörende Grundstück und hat gegenüber der Beklagten die Heiz- und Hausnebenkosten abgerechnet. Dementsprechend ist das Klagerubrum dahin zu berichtigen, dass die Klägerin die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. , NJW-RR 2004, 275). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (, NJW 2003, 1043 unter I).

3. Da es weiterer Feststellungen bedarf, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 95 Nr. 3
NJW-RR 2006 S. 42 Nr. 1
VAAAC-03996

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein