BGH Beschluss v. - VIII ZB 77/04

Leitsatz

[1] Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muß er auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist (Bestätigung von ).

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Fc; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG Wiesbaden vom AG Wiesbaden

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen das ihm am zugestellte Urteil des Amtsgerichts fristgerecht am , einem Montag, Berufung eingelegt. Mit einem am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat mit Verfügung vom , dem Beklagten zugegangen am , die beantragte Fristverlängerung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei verspätet gestellt, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits am abgelaufen sei. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten F. glaubhaft gemacht, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei von der sonst zuverlässigen, in der Berechnung und Überwachung von Fristabläufen gründlich ausgebildeten und regelmäßig überprüften Angestellten F. aufgrund eines Versehens erst für den notiert worden.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom , dem Beklagten zugestellt am , den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am eingegangene und innerhalb gewährter Fristverlängerung am begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das Berufungsgericht hat weder die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, überspannt noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

1. Dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht zu Recht beanstandet hat, der Beklagte habe es versäumt zu erklären, wie er "die Organisation der Richtigkeit der Fristenberechnung" in seiner Kanzlei sichergestellt habe.

2. Dem Beklagten ist nämlich als eigenes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls anzulasten, daß er es versäumt hat, die Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden ist (, FamRZ 2005, 435). Dafür macht es keinen Unterschied, ob zu diesem Zeitpunkt, wovon das Landgericht ausgeht, in der Handakte nur die Frist zur Einlegung der Berufung, nicht aber auch die Frist zu deren Begründung notiert war, oder ob der Eintrag mit dem falsch berechneten Fristende bereits vorhanden war. Denn die Prüfungspflicht des Beklagten bezog sich nicht nur auf das Vorhandensein, sondern auch auf die Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO). Ein Fristeintrag mit dem richtig berechneten Fristende fand sich jedoch auch nach dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen des Beklagten zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs in der Handakte nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1248 Nr. 23
NJW 2005 S. 2625 Nr. 36
NJW-RR 2005 S. 1085 Nr. 15
XAAAC-03897

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja