Die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Ermittlung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Einkünfteerzielungsabsicht vorab isoliert die Einkunftsart zu bestimmen ist, ist nicht klärungsbedürftig.
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76, FGO § 96
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1. Hinsichtlich des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.
Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken aufzufüllen (Senatsbeschluss vom IV B 134/01, BFH/NV 2003, 466, m.w.N.). Ungeklärte Rechtsfragen in diesem Sinne sind hier nicht zu entscheiden. Der Kläger hält zwar die Frage für klärungsbedürftig, ob hinsichtlich der Ermittlung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Einkünfteerzielungsabsicht vorab isoliert die Einkunftsart zu bestimmen ist und die Einkünfteerzielungsabsicht erst danach für jede Einkunftsart gesondert zu prüfen ist, oder ob dabei eine Gesamtbetrachtung möglich ist und auch andere Einkunftsarten einbezogen werden können. Diese Frage ist aber durch die Rechtsprechung geklärt. Danach sind verschiedene Aktivitäten des Steuerpflichtigen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles entweder einheitlich im Rahmen einer so genannten Beurteilungseinheit (Senatsurteil vom IV R 45/89, BFHE 159, 475, BStBl II 1991, 625) oder getrennt im Wege der so genannten Segmentierung zu prüfen (vgl. , BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 29). Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, müssen danach auch selbständig beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom IV R 31/94, BFHE 178, 69, BStBl II 1995, 718; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 115 Rz 29, m.w.N.).
Danach ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht (FG) aufgrund der Trennung der schriftstellerischen Tätigkeit von der selbständig sowie unselbständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit von einer Segmentierung der Tätigkeiten ausgegangen ist und das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht isoliert für die schriftstellerische Tätigkeit überprüft hat. Für eine Rechtsfortbildung gibt der Fall insoweit jedenfalls keinen Anlass.
2. Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des BFH ab (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO), ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
Die schlüssige Darlegung der Divergenz erfordert, dass der Kläger einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das FG-Urteil trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom X B 52/03, BFH/NV 2004, 80). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Weder bezeichnet der Kläger einen Rechtssatz, den der BFH in den angeblichen Divergenzentscheidungen des Beschlusses des Großen Senats des (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) sowie im (BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85) aufgestellt hat, noch stellt er diesem Rechtssatz einen davon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenüber. Im Übrigen kann eine Divergenz nur dann vorliegen, wenn dieselbe Rechtsfrage im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wurde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 58). Zwar erfordert —wie der Kläger zutreffend ausführt— die Beurteilung des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, allerdings können hierfür die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)). Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom IV R 84/82 (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515) entschieden, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an fehlt, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbs willen betrieben wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es den Verfassern darum geht, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Häufig entschließen sich in solchen Fällen die Verfasser einen Zuschuss zu den Druckkosten zu leisten (BFH-Urteil in BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. der Gründe) oder —wie im Streitfall— die Druckkosten vollständig selbst zu finanzieren.
3. Der Kläger hat keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.
Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe gegen Denkgesetze verstoßen, gehören diese Mängel zu den materiellen Rechtsfehlern, die eine Zulassung der Revision nicht eröffnen, es sei denn, der Fehler ist von erheblichem Gewicht und geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166, und vom III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Das Vorliegen eines solchen Fehlers hat der Senat angenommen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (Senatsbeschluss vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Das ist nicht bei jedem Verstoß gegen die Denkgesetze der Fall (, BFH/NV 2004, 1112), wobei die Frage, ob für eine Revisionszulassung aus diesen Gründen an Nr. 1 oder Nr. 2 des § 115 Abs. 2 FGO anzuknüpfen ist (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784) im Ergebnis ohne Bedeutung ist (BFH-Beschluss in BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
Zwar trifft es zu, dass in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige ernsthaft betätigt und der Betrieb nach seiner Wesensart grundsätzlich geeignet ist, Gewinne zu erzielen, der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht erst entkräftet ist, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (dazu , BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; vom X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, und BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)). Die Entscheidung des FG erscheint aber schon deswegen weder objektiv willkürlich noch beruht sie auf sachfremden Erwägungen oder ist sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, weil sie mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgeht, dass beim Betreiben einer schriftstellerischen Tätigkeit unter Übernahme der Druckkosten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden könne, dass die Tätigkeit nicht der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre diene (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Insoweit wird nämlich bereits das literarische Werk nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwertet.
4. Der Kläger hat im Übrigen auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der gebotenen Weise gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend schlüssig dargelegt. Die Sachaufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sind daher unzulässig.
a) Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt —wie der Kläger zu Recht vorbringt— zwar vor, wenn das FG sich seine Überzeugung aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet (, BFH/NV 2000, 1458). Allerdings kann sich derjenige, der keine Beweisanträge stellt und die angeblich mangelnde Sachaufklärung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht rügt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) grundsätzlich nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (vgl. Senatsbeschluss vom IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668, unter 3. der Gründe; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz. 33, m.w.N.).
Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der angeblich mangelhaften Sachaufklärung beruhen kann. Das FG ist nämlich hinsichtlich der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht davon ausgegangen, dass die nichtselbständig und selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit getrennt von der schriftstellerischen Tätigkeit zu betrachten ist. Dabei hat es insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der Entwicklung der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit des Klägers und derer aufgrund seiner musikwissenschaftlichen Abhandlung keine Wechselwirkungen ersichtlich sind.
b) aa) Aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO folgt die Verpflichtung des FG, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiter muss die Begründung der Entscheidung des FG erkennen lassen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Allerdings geht diese Verpflichtung nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. , juris, sowie die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist danach erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
bb) Das kann im Streitfall nicht angenommen werden. Das FG hat auf die Schreiben des M vom und des N vom ausdrücklich im Tatbestand des Urteils hingewiesen (vgl. , BFH/NV 2005, 1586).
cc) Zudem erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn sie sich —wie im Streitfall— nur auf einzelnes Vorbringen und nicht auf den Gesamtinhalt des Verfahrens bezieht, dass der Kläger Ausführungen darüber macht, dass bei Beachtung des rechtlichen Gehörs und unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. , juris; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14). Daran hat es der Kläger fehlen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2059 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11
KAAAC-03806