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Einkommensteuer; | Übertragung von Geldvermögen und Verpflichtung zur Weiterleitung der Kapitalerträge (§§ 20, 10 EStG)
Die Mutter der Klin. hatte dieser einen Betrag von 320 000 DM zugewendet mit der Auflage, dieses Geld auf fünf Jahre zinsgünstig zugunsten der Enkelin anzulegen; letzterer sollten die Zinsen aus der Kapitalanlage zustehen. Die Klin. verpflichtete sich, nach Ablauf der Fünfjahresfrist ,,diesen Nießbrauch'' zugunsten der Enkelin zu verlängern, soweit diese ,,noch keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen besitzt''. Die Klin. erwarb mit dem geschenkten Betrag Anteilsscheine an Fonds-Vermögen und leitete die Erträge an ihre Tochter weiter. Das FA erfaßte die Erträge bei der Mutter als Einkünfte aus Kapitalvermögen, ließ indes bei ihr eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) nicht zum Abzug zu. Der BFH hat dies mit Urt. v. - X R 114/94 bestätigt. Die Klin., nicht deren Tochter, habe die Einkünfte aus den...BStBl 1991 II 38