BGH Beschluss v. - VII ZR 345/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug: OLG Naumburg vom

Gründe

Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 ein Organisationsverschulden trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Denn die dreißigjährige Verjährungsfrist ergibt sich aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts. Der Streithelfer hat bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen verschwiegen, daß er, wie auch das Berufungsgericht von der Beschwerde unbeanstandet feststellt, "seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat". Der Streithelfer, dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muß, hat damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.

Im übrigen gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung. Der Streithelfer ist in nicht verjährter Zeit mit den Mängeln konfrontiert worden, ohne daß die Kläger in gebotener Weise über die Mängelursache und die Möglichkeit einer Haftung der Beklagten zu 1 aufgeklärt worden sind. Der Streithelfer ist hinsichtlich der Mängelanzeigen auch dann Empfangsbote der Beklagten, wenn er nicht deren Mitarbeiter, sondern als freier Architekt tätig war.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EAAAC-03500

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein