BGH Urteil v. - VII ZR 238/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 344; ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 101 Abs. 1 Hs. 1

Instanzenzug: OLG Bamberg vom

Tatbestand

Der Kläger, ein Statiker, begehrt von den Beklagten unstreitigen Werklohn. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 145.591,52 DM auf, die die Firma G. an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen eines Bauvorhabens der Firma G. war der Kläger als Statiker tätig. Der Dachstuhl des errichteten Gebäudes war u.a. wegen fehlerhafter Planung des Klägers mangelhaft. Die Firma G. bezifferte ihren Schadensersatzanspruch gegen den Kläger auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von 145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs Einzelpositionen zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag über 93.230,76 DM gehörte, den die Firma L. für die Beseitigung von Mängeln des Dachstuhls in Rechnung gestellt hatte. Die Firma L. hatte ihre Forderung im Verfahren 14 O /94 LG H. gegen die Firma G. geltend gemacht. Die Klage war abgewiesen worden, weil die Firma G. mit einer Gegenforderung aufgerechnet hatte.

Der Kläger hat 129.436,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem Kläger 98.049,97 DM zugesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision greifen die Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsgericht nicht auch den Betrag von 93.230,76 DM zu ihren Gunsten berücksichtigt und sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt hat.

Gründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten verurteilt wurden, mehr als 4.819,21 DM an den Kläger zu zahlen.

Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 2, 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, in Höhe von 93.230,76 DM komme ein Gegenanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwar ursprünglich vom Schadensersatzanspruch der Firma G. umfaßt worden. Durch die Aufrechnung seitens der Firma G. im Verfahren vor dem Landgericht H. sei die Forderung der Firma L. jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden der Firma G. im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. Diese Änderung hätte gegenüber der Beklagten zu 2 klargestellt werden müssen, um dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann in Höhe weiterer 93.230,76 DM aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.

Gegenstand der Abtretung war der der Firma G. gegen den Kläger zustehende Schadensersatzanspruch. Er umfaßte unter anderem den Schaden, den die Firma G. dadurch erlitten hatte, daß das Werk des Klägers mangelhaft war. Der ersatzfähige Schaden sind die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (, BGHZ 61, 28, 29 und vom - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). Diese betragen 93.230,76 DM. Durch die Aufrechnung der Firma G. hat sich an diesem Schaden nichts geändert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO, § 344 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-03400

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein