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OFD München 15.01.2001 S 2221

Einkommensteuer; | unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 10 EStG)

Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen (Verpflegung, Heizung, Beleuchtung) am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung geschätzt wird. Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV). Die Nichtbeanstandungsgrenze für die unbaren Leistungen im Jahr 2001 liegt bei einem Altenteiler bei 5433 DM und bei einem Altenteilerehepaar bei 9780 DM. Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und anderen Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die ...

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