BGH Beschluss v. - VII ZR 137/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1; BRAGO § 130; BRAGO § 130 Abs. 2 Satz 4

Gründe

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Markenhaus GmbH und der K. Haus und Grund GmbH. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung und Begründung der Revision eröffnet worden. Der Beklagte hat die eingelegte Revision zurückgenommen.

Mit Beschluß des Senats vom wurden ihm die Kosten auferlegt. Die Staatskasse hat dem Gegner, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, antragsgemäß die Kosten erstattet. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist gemäß § 130 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen.

Der Beklagte wendet sich als Insolvenzverwalter mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz der Justizbeitreibungsstelle.

II.

Die gemäß § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom ist unbegründet.

Dem Insolvenzverwalter sind durch den Senatsbeschluß vom die Kosten der von ihm zurückgenommenen Revision auferlegt worden. Bei dem festgesetzten Betrag handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 60 Rdn. 9; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rdn. 47). Die Verpflichtung zur Kostentragung ist durch die Revisionsrücknahme ausgelöst worden. Es handelt sich um einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Erstattungsanspruch, der auf die Staatskasse übergegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-03277

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein