Leitsatz
[1] a) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind.
Die vom Bundesministerium der Justiz am im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum ist rechtswirksam.
b) Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.
Gesetze: ZPO § 850c
Instanzenzug: LG Heilbronn 1 T 306/05 Bm vom AG Schwäbisch Hall 1 M 1531/05 vom
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Das Amtsgericht hat am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser Forderung gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Hinsichtlich des pfändbaren Betrags ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die "Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom , BGBl. I Teil 1 Seite 745)" verwiesen.
Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom den Erlass eines klarstellenden Beschlusses dahingehend beantragt, dass eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom zum nicht erfolgt, es bei dem seitherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt und für die Pfändungsfreibeträge diejenigen des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen nach wie vor gelten.
Diesen Antrag hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass sich die Pfändungsfreigrenzen zum entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom geändert haben. Die für diese Änderung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 850c Abs. 2 a ZPO seien gegeben. Der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG habe sich im Zeitraum zwischen dem und dem geändert. Dieser Zeitraum sei maßgebend. Da jeweils im zweijährigen Abstand eine Anpassung der unpfändbaren Beträge entsprechend der prozentualen Veränderung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen solle, sei unter dem in § 850c Abs. 2 a ZPO genannten Vorjahreszeitraum nach Sinn und Zweck der Regelung ebenfalls ein Zeitraum von zwei Jahren zu verstehen.
Der Verweis auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO beziehe sich automatisch auf deren jeweils gültige Fassung; eines besonderen dahingehenden Hinweises bedürfe es insoweit nicht.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die unpfändbaren Beträge hätten sich entgegen der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz nicht zum geändert. Die in § 850c Abs. 2a ZPO genannten Voraussetzungen lägen nicht vor, da sich der Grundfreibetrag im Vorjahr, also von 2004 auf 2005, nicht geändert habe. Eine Auslegung des in § 850c Abs. 2a ZPO genannten Vorjahreszeitraums dahingehend, dass ein Zeitraum von mehr als einem Jahr erfasst werde, sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verweise hinsichtlich des pfändbaren Betrags auf die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO i.d.F. des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom . Damit sei die Anwendung dieses Gesetzes mit den dort genannten Freibeträgen festgeschrieben.
B.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zutreffend.
1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht nicht beanstandet, dass der Rechtspfleger über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, hingegen nicht um eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 766 ZPO.
a) Gemäß § 20 Nr. 17 RpflG sind dem Rechtspfleger grundsätzlich die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung übertragen. Die Entscheidungen nach § 766 ZPO sind jedoch gemäß Satz 2 dieser Vorschrift dem Richter vorbehalten. Ein Geschäft, das dem Richter vorbehalten war, aber vom Rechtspfleger vorgenommen wurde, ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG unwirksam. Die Entscheidung des Rechtspflegers hätte daher unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit zwingend aufgehoben werden müssen, wenn sie im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO hätte ergehen müssen.
b) Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erlaubt § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht, im Pfändungsbeschluss den Drittschuldner wegen der Berechnung der pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift zu verweisen. Von dieser Möglichkeit hat der Rechtspfleger bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gebrauch gemacht. Es handelt sich demnach um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt.
c) Die allgemein gefassten Angaben in einem solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können im Einzelfall - wie hier - zu Unklarheiten führen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis haben, derartige Unklarheiten durch Anrufung des Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen, die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner aufzeigt (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 928, 929; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 850c Rdn. 17; LG Stuttgart, JurBüro 2003, 156).
Streitig ist, wer zur Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist. Zum einen wird angenommen, der Erlass eines klarstellenden Beschlusses könne in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO beantragt werden (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850c Rdn. 26; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 850c Rdn. 9). Ganz überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, eine Klarstellung könne nur im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ergehen (Stöber, MünchKommZPO-Smid jeweils aaO; Behr, JurBüro 1997, 291, 292; LG Essen, NJW 1969, 668; LG Hagen, Rpfleger 1989, 73; LG Berlin, Rpfleger 1962, 217, 218). Die Notwendigkeit, auf diesen Rechtsbehelf zurückzugreifen, wird daraus abgeleitet, dass das Gesetz die nochmalige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorsehe (Münzberg, Rpfleger 1987, 269).
d) Der Erlass eines klarstellenden Beschlusses stellt keine Entscheidung über einen Rechtsbehelf dar.
§ 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses, verbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, in Zweifelsfällen bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genauere Anweisungen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nichts dagegen, eine solche Ergänzung und Spezifizierung bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf Antrag auch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als eine weitere Maßnahme der Zwangsvollstreckung zuzulassen.
Der Rechtspfleger war daher berechtigt, gemäß § 20 Nr. 17 RpflG abschließend über den Antrag der Gläubigerin zu befinden.
2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die unpfändbaren Beträge zum entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom geändert haben. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde, teilweise gestützt auf Überlegungen des , Rpfleger 2005, 680, erhobenen Einwände greifen nicht durch.
a) Nach dem am in Kraft getretenen § 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die unpfändbaren Beträge nach Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum , entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen.
Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist gemäß Art. 9 Nr. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom mit Wirkung vom von 7.235 € auf 7.664 € erhöht worden. Eine weitere Erhöhung zum ist nicht erfolgt.
Eine Änderung der unpfändbaren Beträge zum ist damit nur rechtswirksam eingetreten, wenn hinsichtlich der Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den Zeitraum bis abzustellen ist. Berücksichtigt man nur den Zeitraum vom bis , hat sich keine Veränderung ergeben. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom (BGBl. I S. 493) hat lediglich deklaratorische Wirkung und kann deshalb, sofern die Voraussetzungen des § 850c Abs. 2 a ZPO nicht vorliegen, eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen nicht herbeiführen.
b) Entscheidend ist daher, welche Zeitspanne mit dem in § 850c Abs. 2a ZPO genannten "Vorjahreszeitraum" gemeint ist, in dem die Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zu überprüfen ist. Dies ist durch Auslegung dieser Vorschrift zu ermitteln.
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist (BVerfGE 54, 277, 297; 62, 1, 45; 88, 145, 166). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130).
c) Vorliegend könnte eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung das Verständnis nahelegen, dass der Begriff "Vorjahreszeitraum" mit "Zeitraum des Vorjahres" gleichzusetzen ist und daher nur einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst. Ein derartiges Verständnis verbietet sich aber unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, in den die Vorschrift gestellt ist, und vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm. Bei einer rein begrifflichen Wortinterpretation darf die Auslegung nicht Halt machen (vgl. , BGHZ 152, 121, 127).
aa) Bereits die systematische Auslegung der Vorschrift erfordert es, unter dem "jeweiligen Vorjahreszeitraum" hier nicht einen (wie auch immer berechneten) Einjahreszeitraum zu verstehen, sondern den Zeitraum, der seit der letzten Feststellung der Pfändungsfreigrenzen verstrichen ist, nach der gesetzlichen Regelung also einen Zweijahreszeitraum. Die unpfändbaren Beträge sollen sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres ändern. Auf diesen Anpassungsrhythmus bezieht sich die mit dem Begriff "Vorjahreszeitraum" erfasste Regelung, die einen Bezug zu der Entwicklung des Grundfreibetrags des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf einen entsprechenden Zeitraum herstellen will.
bb) Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck gebieten es, den Vergleichszeitraum als die zwei Jahre zu verstehen, die seit dem letzten Anpassungszeitpunkt vergangen sind, und dem Vergleich die gesamte in diesem Zeitraum erfolgte Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zugrundezulegen.
Die Vorschrift des § 850c Abs. 2a ZPO ist durch das 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom in die ZPO eingefügt worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der in den Bundestag eingebrachten Fassung sah vor, die Pfändungsfreibeträge beginnend mit dem jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitpunkt erfolgten prozentualen Änderung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG anzupassen (BT-Drucks. 14/6812, S. 5). Damit sollte eine Dynamisierung der unpfändbaren Beträge erreicht werden. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt:
Mit der neu eingeführten Regelung des § 850c Abs. 2a ZPO ist deshalb die gesetzliche Verpflichtung zur periodischen Anpassung der Freibeträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO durch Bekanntmachung jeweils zum 1. Januar eines Jahres geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat damit den für die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO schon seit langem geäußerten Forderungen einer längeren Phase des Anpassungsstillstands vermeidenden Dynamisierung Rechnung getragen.
Die prozentuale Übertragung der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags auf die zwangsvollstreckungsrechtlichen Pfändungsfreigrenzen liegt aus rechtssystematischen Gründen nahe.
Hieraus wird deutlich, dass sich die unpfändbaren Beträge insgesamt nach der prozentualen Veränderung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG richten sollen. Jede Änderung im Rahmen dieser steuerrechtlichen Vorschrift soll zu einer entsprechenden Änderung der Grundfreibeträge führen.
cc) Aufgrund des Vorschlags des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags ist in Abänderung des Regierungsentwurfs eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen nur alle zwei Jahre und jeweils erst zum 1. Juli bestimmt worden (BT-Drucks. 14/7478, S. 5). Es spricht nichts dafür, dass damit über diese allein den Anpassungszeitpunkt als solchen betreffenden, der Vereinfachung des organisatorischen Ablaufs dienende Änderung hinaus der beabsichtigte Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsfreigrenzen angetastet werden sollte. Daraus, dass bei der Fassung des Gesetzes auf der Grundlage der Empfehlung des Rechtsausschusses der zuvor im Entwurf verwendete Begriff "Vorjahreszeitraum" unverändert blieb, kann keineswegs geschlossen werden, dass dieser Begriff mit der ursprünglichen Bedeutung aufrechterhalten werden sollte. Vielmehr wird deutlich, dass die Beibehaltung dieses Begriffs auf einem bloßen Versehen bei der endgültigen Gesetzesfassung beruht.
d) Für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen ist daher, wie vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, auf die Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zwischen dem und dem abzustellen. Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom zum geändert haben.
3. Diese Änderung ist auch von dem vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst. Auch insoweit greift die Rechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluss ohne Erfolg an.
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom ist die Bezugnahme auf die Tabelle gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wie folgt formuliert:
"Von dem ... errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom , BGBl. I Teil 1 Seite 745)."
Mit dieser Formulierung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sowie der von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Trier (Beschluss vom - 5 T 104/05, Rpfleger 2005, 680) und des Landgerichts Rottweil (Beschluss vom - 1 T 156/05, Rpfleger 2005, 680) eine Festschreibung der unpfändbaren Beträge weder auf deren Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch auf diejenige bei Inkrafttreten des Gesetzes verbunden. § 850c Abs. 2a ZPO enthält eine Dynamisierungsregelung. Die Pfändungsfreigrenzen erhöhen sich damit automatisch zum jeweiligen Stichtag, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die entsprechende Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz hat lediglich deklaratorische Wirkung. Die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle nach § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist daher auf die Tabelle in der jeweils aktuellen Form. Die fehlerhaften Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Zeitpunkt des Erlasses des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen und seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind insoweit unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 623 Nr. 11
NJW 2006 S. 777 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2006 S. 559
WM 2006 S. 488 Nr. 10
ZIP 2006 S. 444 Nr. 9
LAAAC-03233
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: nein