BGH Beschluss v. - VII ZB 7/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug: OLG Rostock vom

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts S. vom am verworfen, weil die Berufung keine Unterschrift, sondern eine Paraphe trage. Es hatte vorher in einer am zugestellten Verfügung die Klägerin darauf hingewiesen, "daß Zweifel bestehen, ob die Berufung vom im Rechtssinne unterschrieben oder nur paraphiert ist." In einer weiteren, am zugestellten Verfügung hatte es seine Ansicht mitgeteilt, eine den Anforderungen genügende Unterschrift liege nicht vor; die Berufung "dürfte ... unzulässig sein".

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom hat das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluß vom als nicht fristgerecht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Klägerin hat gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß vom ist statthaft, weil sie vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kommt es für die fristgerechte Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf die am zugestellte Verfügung an. Durch den Hinweis in dieser Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht die Kenntnis verschafft, daß die Berufung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist; denn es werden nur Zweifel geäußert, ob die Berufung im Rechtssinne unterschrieben oder paraphiert ist. Erst durch die am zugestellte weitere Verfügung erlangte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausreichende Kenntnis davon, daß das Berufungsgericht die Unterschrift nicht als ordnungsgemäß anerkennt und die Berufung als unzulässig erachtet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am erfolgte daher fristgerecht (§ 234 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag ist auch begründet. Für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestand kein Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht könne die Unterzeichnung der fristgerecht eingelegten Berufung als Paraphe werten, zumal er im selben Verfahren mehrfach unbeanstandet in derselben Weise Schriftsätze unterzeichnet hatte.

Mit dieser Entscheidung ist der mit der weiteren Rechtsbeschwerde (VII ZB 5/02) angegriffene gegenstandslos.

Fundstelle(n):
BAAAC-03219

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein