BGH Beschluss v. - VI ZB 74/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97

Instanzenzug: AG Leonberg 7 C 216/02 AG Leonberg 7 C 504/02 AG Leonberg 7 C 728/02 LG Stuttgart 6 T 45/02 OLG Stuttgart 6 W 52/02

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach dem Gesetz eine Beschwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts, des Landgerichts, aber auch des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. Zöller/Gummer, 23. Auflage, § 567 Rn. 21b mit weiteren Nachweisen) und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist, muß hier nicht entschieden werden, weil jedenfalls ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung offensichtlich nicht vorliegt. In den Verfahren der einstweiligen Verfügung wäre eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch in einem solchen Fall im übrigen ausgeschlossen (vgl. - NJW 2003, 69).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 500,00 €

Fundstelle(n):
HAAAC-02608

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein