BGH Beschluss v. - V ZR 343/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 565; ZPO § 516 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksichtigen, daß er bis zum (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom ), insgesamt also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom entschieden worden ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.

Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert) anzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAC-02277

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein