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BGH Urteil v. - V ZR 115/00

Gesetze: VZOG § 8 Abs. 4; VZOG § 8 Abs. 5

Leitsatz

Wer das Eigentum an einem ehemals volkseigenen Grundstück durch die Verfügung einer Stadt oder Gemeinde erwirbt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG gegen den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum wirksam ist, hat die Nutzungen aus dem erworbenen Grundstück auch dann nicht herauszugeben, wenn der Anspruch aus § 8 Abs. 4 VZOG gemäß § 8 Abs. 5 VZOG durch Rückübertragung des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum erfüllt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAC-01937

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 21.09.2001 - V ZR 115/00

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