BGH Beschluss v. - V ZB 24/05

Leitsatz

[1] Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.

Gesetze: ZPO § 765a

Instanzenzug: LG Ravensburg 4 T 18/04 vom AG Ravensburg 1 M 1265/04 vom

Gründe

I.

Die Schuldner sind aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses verpflichtet, ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem sie wohnen und wirtschaften, zu räumen. Sie haben unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten für den Fall der Räumung beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss hinsichtlich der Räumung einstweilen eingestellt und über das Bestehen einer Suizidgefahr Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Durch den angegriffenen Beschluss hat es sodann die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Schuldner ihr Ziel einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, nötigenfalls unter Auflagen, weiter.

II.

1. Den Schuldnern ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu bewilligen, nachdem der Senat ihnen antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht eingereicht worden ist (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Das Beschwerdegericht führt aus: Nach dem zuletzt vorgelegten Gutachten des Sachverständigen sei bei dem Schuldner die Suizidgefahr bei Durchführung einer Zwangsräumung als hoch einzustufen. Auch bei der Schuldnerin bestehe eine ernst zu nehmende Suizidgefahr, wenn auch stark abhängig vom Verhalten des Ehemanns. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gebe es keine konkrete Möglichkeit, die Suizidalität der Schuldner zu bekämpfen. Selbst bei einer Unterbringung des Schuldners in einer geschlossenen Anstalt sei das Risiko nicht auszuschließen. Als Behandlungsmaßnahme komme nur eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Betracht. Dies setze jedoch die notwendige Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft voraus. Dazu sei der Schuldner nicht in der Lage. Er habe sich allen Appellen des Gerichts gegenüber als verschlossen gezeigt.

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht der Schuldner auf Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Eigentumsrecht der Gläubigerin verdiene Letzteres den Vorrang. Es stehe aufgrund der bisherigen Entwicklung und Zuspitzung der Sachlage zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine vorübergehende oder auch längere Einstellung der Zwangsvollstreckung die bestehenden Gefahren und Risiken nicht beseitigen könne. Die Schuldner seien offensichtlich in ihrem Verhalten immer mehr auf die Zwangsvollstreckung fixiert und unfähig, aus eigener Kraft die Konfliktsituation zu bewältigen oder zumutbare fremde Hilfe anzunehmen. Sie seien nicht in der Lage, sich der Situation zu stellen und sich mit der Realität abzufinden. Eine endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei andererseits der Gläubigerbank nicht zuzumuten. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sich die Zwangsräumung immer weiter verzögere. Sie habe u.a. Vorschüsse zur Unterbringung der Tiere geleistet und Behörden über die bevorstehende Zwangsräumung informiert. Weitere Rücksichtnahme könne von ihr redlicherweise nicht erwartet werden.

Den Schuldnern könne nur nochmals empfohlen werden, sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Unabhängig davon sei bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung auf die gesundheitlichen Probleme und Persönlichkeitsstörungen der Schuldner die gebotene Rücksicht zu nehmen. Es sei dafür Sorge zu tragen, dass sie vor, während und nach den Vollstreckungsmaßnahmen in ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder sonstige Dritte betreut würden und dass eine Unterkunft zur Verfügung stehe.

b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

aa) Der , NJW 2005, 1859, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) entschieden, nach welchen Maßstäben bei bestehender Suizidgefahr im Falle einer Zwangsräumung über den Einstellungsantrag eines Schuldners nach § 765a ZPO zu befinden ist. Danach schließt eine für den Fall einer Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vornherein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.

Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrechte berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Eigentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen. Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern.

Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangsräumung in Fällen bestehender Suizidgefahr (vgl. BVerfGE 52, 214; BVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657). Zu beachten ist, dass in Betracht kommende Mitwirkungshandlungen des Schuldners oder Dritter im Rahmen der Abwägung nicht lediglich abstrakt erwogen werden dürfen, sondern dass das Vollstreckungsgericht, sofern sie noch nicht eingeleitet worden sind, durch Auflagen auf ihre Vornahme hinzuwirken hat (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 f.).

bb) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss nicht in vollem Umfang gerecht.

Das Beschwerdegericht stellt fest, dass eine konkrete Suizidgefahr bei den Schuldnern besteht. Es nimmt auch die zur Abwendung dieser Gefahr in Betracht kommenden Maßnahmen in den Blick. Dabei bleibt es indes bei einer abstrakten Betrachtungsweise stehen.

Es "empfiehlt" den Schuldnern, sich in Behandlung zu begeben, stellt aber fest, dass diese zu der dafür notwendigen Krankheitseinsicht nicht in der Lage sind. Die von dem Sachverständigen in Betracht gezogene grundsätzliche Therapierbarkeit der Schuldner kann bei dieser Sachlage allenfalls dann zu ihren Lasten in die Abwägung einfließen, wenn versucht worden ist, durch konkrete Auflagen (nicht nur Empfehlungen) des Vollstreckungsgerichts auf eine Therapie hinzuwirken und den Schuldnern sodann vorgeworfen werden kann, diesen Auflagen nicht nachgekommen zu sein.

Das Beschwerdegericht führt weiter aus, es sei dafür Sorge zu tragen, dass die Schuldner vor, während und nach den Vollstreckungsmaßnahmen in ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder sonstige Dritte betreut würden, ohne dass erkennbar wird, welche Personen insoweit zur Verfügung stehen, welche konkreten Betreuungsmaßnahmen unter den vorliegenden Umständen in Betracht kommen und inwieweit das Vollstreckungsgericht auf ihre Verwirklichung hinzuwirken hat. Insoweit sind zunächst konkrete Feststellungen zu treffen. Sodann sind geeignete Auflagen an die Schuldner in Betracht zu ziehen. Schließlich ist durch geeignete Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts bzw. Anweisungen an den Gerichtsvollzieher als das für die Räumungsvollstreckung zuständige Vollstreckungsorgan dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Betreuung, die den Suizid verhindern soll, möglichst weit gehend sicher gestellt ist. Nach dem bisherigen Verfahrensstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Appelle und Erwägungen des Beschwerdegerichts bei der von dem Gerichtsvollzieher durchzuführenden Räumung nicht in der gebotenen Weise Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht stellt selbst fest, die Schuldner seien unfähig, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wird bei dieser Sachlage nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die im Fall der Räumung erforderliche Betreuung von den Vollstreckungsorganen so weit wie möglich konkret veranlasst wird.

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 508 Nr. 8
WM 2006 S. 812 Nr. 17
MAAAC-01789

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja