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Abgabenordnung; | Gemeinnützigkeit eines Motorsportvereins (§ 52 AO; § 5 KStG 1977)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Motorsport (hier: Automobilsport) ist Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO. Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit des Motorsports entscheidende Kriterium ist die Eignung des Motorsports zur körperlichen Ertüchtigung. Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO setzt keine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraus (Änderung der Rspr.). (2) Die Gemeinnützigkeit der Förderung des Sports setzt nicht voraus, daß die geförderte Sportart weder unfallträchtig noch umweltbelastend ist. (3) Es ist allein Aufgabe des Gesetzgebers, Zielkonflikte innerhalb des Katalogs des § 52 Abs. 2 AO durch Einschränkungen der begünstigten Zwecke oder durch Regelungen im Polizei-, Umwelt- und Ordnungsrecht zu lösen. Dies gilt auch für etwaige Zielkontakte zwischen de...