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Öffentlicher Dienst; | Besetzung einer Beförderungsstelle
Arbeitnehmer haben aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses keinen eigenständigen subjektiven Anspruch auf Beförderung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG kann jeder Bewerber für ein Amt des öffentlichen Dienstes verlangen, im Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt zu werden. Soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalles entgegenstehen, ist dabei nach § 8 Abs. 2 LandesgleichstellungsG Berlin einer Bewerberin gegenüber einem gleichwertig qualifizierten männlichen Bewerber der Vorzug einzuräumen, sofern die Frauen in der entsprechenden Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind. Ist das Auswahlverfahren mit der endgültigen Besetzung der Stelle abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf erneute Vergabe des Amtes. Die abgelehnte Bewerberin kann ihre Beförderung selbst dann nicht erfolgreich ...