BGH Beschluss v. - IXa ZB 170/03

Leitsatz

[1] Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungskosten, die vor dem entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.

Gesetze: ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.F. vom

Instanzenzug: AG Borken

Gründe

I.

Der Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht einen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung von Entbindungskosten aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweiterte Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt im Zwangsvollstreckungsverfahren ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich bei der Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschützten Unterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen muß, die auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten gemeinsamen Wohnung beruhen können.

Der Gläubiger erstrebt mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde weiterhin den Abzug der in die Düsseldorfer Tabelle eingearbeiteten Mehrkosten einer Einzelwohnung bei dem pfändungsfreien Selbstbehalt des Schuldners.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil der weitergehende Pfändungsantrag des Gläubigers im Ergebnis keinen Erfolg hat.

1. Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19 SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ist hierbei § 850d ZPO zugunsten des Gläubigers anzuwenden, so entspricht der Betrag, der dem Vollstreckungsschuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei verbleiben muß, in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Grundsätze, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, von der hier auch der Gläubiger ausgeht, nicht anzuwenden ( IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, 2919, z.V.b. in BGHZ).

Die Miet- und Heizkosten eines Vollstreckungsschuldners müssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist. Trägt der verheiratete Vollstreckungsschuldner zu den Kosten der Ehewohnung bei, so ist dafür grundsätzlich der Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei, den er im Rahmen seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) für diesen Zweck aufbringt. Eingeschränkt sein kann der pfändungsfreie Betrag durch die gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsgläubiger, die das Gesetz in § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO näher geregelt hat. Hierzu sind Feststellungen im gegenwärtigen Verfahren nicht getroffen worden und aus anderen Gründen auch unnötig.

2. Auf dem unter 1. genannten Rechtsfehler beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.

Zwar kann auch der Sozialhilfeträger bei Vollstreckung übergeleiteter Unterhaltsansprüche das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO in Anspruch nehmen (BAG NJW 1971, 2094). Das Beschwerdegericht hat aber wie bereits das Amtsgericht die Ansicht des Gläubigers übernommen, für den vollstreckten Anspruch auf Erstattung von Entbindungskosten gemäß § 1615k BGB in der bis zum geltenden Fassung sei nach Anfügung von § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom (BGBl. I S. 666) nunmehr die erweiterte Pfändung zugelassen. Diese Annahme ist unrichtig.

An der materiell- und vollstreckungsrechtlichen Neuregelung der Erstattung von Entbindungskosten durch den Kindesvater ab dem (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz in BT-Drucks. 13/7338 S. 32) haben mangels gesetzlicher Inhaltsänderung die Ansprüche nicht teilgenommen, die bereits unter Geltung von § 1615k BGB entstanden und dem Pfändungsvorrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gesondert zugeordnet waren. Im Gegensatz zum nunmehrigen Entbindungsunterhalt gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Kindesunterhaltsgesetzes handelte es sich bei dem altrechtlichen Anspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch (BVerwG NJW 1990, 401; vgl. ferner die Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz, aaO). Nach zutreffender, ganz überwiegender Ansicht des Schrifttums galt für die Erstattung von Entbindungskosten gemäß § 1615k BGB a.F. das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 850d Rn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850d Fn. 7; auch noch Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d Rn. 2; a.A. MünchKomm-ZPO/Smid, 1. Aufl. § 850d Rn. 3). Bereits im Verfahren des vorstehend angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hatte insoweit der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der Neufassung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom (BGBl. I S. 221) im Anschluß an die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der Anspruch aus § 1615k BGB den innerhalb der erweiterten Pfändung vollstreckbaren Unterhaltsansprüchen in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt worden ist.

Für die altrechtlich unveränderten Ansprüche auf Erstattung von Entbindungskosten gemäß § 1615k BGB kann daher auch heute - anders als für die nach § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB neu entstandenen Ansprüche auf Entbindungsunterhalt - die erweiterte Pfändung gemäß § 850d ZPO nicht ermöglicht werden.

Da bereits auf den Hauptanspruch die Vorschrift des § 850d ZPO nicht anwendbar ist, bedarf es im Beschwerdefall keiner weiteren Prüfung mehr, ob sich ein Pfändungsvorrecht für den Anspruch auf Erstattung von Entbindungskosten andernfalls auch auf die von dem Gläubiger mitvollstreckten Verzugszinsen (ablehnend insoweit z.B. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 2 a.E.) und erstattungspflichtigen Kosten (vgl. insoweit z.B. Zöller/Stöber, aaO Rn. 3 m.w.N.) erstreckt hätte.

Eine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren findet nach GKG KV 1953, 1956, 1640 und wegen der Kostenfreiheit des Rechtsbeschwerdeführers (§ 2 Abs. 2 GKG, § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) nicht statt.

Fundstelle(n):
AAAAC-01125

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein