BGH Urteil v. - IX ZR 99/02

Leitsatz

[1] Die sekundäre Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen anderen Anwalt beauftragt; darauf, ob der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muß, kommt es nicht an.

Gesetze: BGB § 675

Instanzenzug: LG Bochum

Tatbestand

Der Kläger, dem von seinem Arbeitgeber, der G. GmbH, fristgerecht zum gekündigt worden war, beauftragte die verklagten Rechtsanwälte, für ihn eine Kündigungsschutzklage zu erheben und Zahlungsansprüche, insbesondere wegen restlichen Lohns, geltend zu machen. Mit der am eingereichten Klage begehrten die Beklagten für den Kläger unter anderem die Zahlung eines Restlohns für Oktober 1996 und die Erteilung einer Lohnabrechnung für die Monate November und Dezember 1996. Ein vor dem Arbeitsgericht widerruflich abgeschlossener Vergleich wurde namens und auf Weisung des Klägers Mitte April 1997 widerrufen. Mit Urteil vom gab das Arbeitsgericht der Klage bezüglich des Restlohns für Oktober 1996 statt. Im übrigen wurden die Zahlungsanträge abgewiesen, weil die Ansprüche gemäß § 15 Ziff. 2 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW in der Fassung vom verfallen seien; der Kläger habe es versäumt, die Ansprüche rechtzeitig zu beziffern. Eine gegen dieses Urteil zunächst eingelegte Berufung nahm der Kläger später zurück.

Die G. GmbH hatte bereits am einen Konkursantrag gestellt, der am mangels Masse abgelehnt worden war. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers blieben erfolglos.

Die Beklagten informierten am ihren Haftpflichtversicherer. Bis zur Beendigung des Mandats am unterblieb eine Belehrung des Klägers über den möglichen Regreßfall. Der Kläger wandte sich im vierten Quartal 1998 von sich aus an einen Rechtsanwalt V. , um überprüfen zu lassen, ob ihm weitere Ansprüche gegen die G. GmbH oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustünden. Rechtsanwalt V. verneinte mit Schreiben vom die Erfolgsaussichten für sämtliche Ansprüche; die Korrespondenz zwischen ihm und dem Kläger dauerte bis zum . Im Juni 2000 beauftragte der Kläger seinen späteren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Prüfung seiner Ansprüche. Dieser meldete mit Schreiben vom die Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten an. Mit Schreiben vom verzichteten diese hinsichtlich der bis dahin noch nicht verjährten Ansprüche auf die Einrede der Verjährung bis zum .

In den Vorinstanzen ist die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Anträge weiter.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien gemäß § 51b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers sei mit dem Eingang des Widerrufs beim Arbeitsgericht eingetreten. Der Kläger hätte keinen vollstreckbaren Titel gegen die G. GmbH erhalten, bevor diese zahlungsunfähig geworden sei. Mitte April 2000 sei die Primärverjährung vollendet gewesen. Ein die Verjährungsfrist im Ergebnis bis zur Einreichung der Regreßklage verlängernder Sekundäranspruch bestehe nicht. Ein solcher sei zwar zunächst entstanden, jedoch aufgrund anderweitiger anwaltlicher Beratung über die Regreßansprüche erloschen. Daß die Beklagten von der Beauftragung des Rechtsanwalts V. - zunächst - nichts erfahren hätten, sei unerheblich.

II.

Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Es kann dahinstehen, ob der Primärschaden bereits im April oder erst am - mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G. GmbH - eingetreten ist. Ein späterer Schadenseintritt kommt nicht in Betracht, weil die GmbH seither vermögenslos ist. Selbst wenn sich die Primärverjährung erst am vollendete, war sie abgelaufen, als die Beklagten (mit Schreiben vom ) auf die Einrede der Verjährung gegenüber noch nicht verjährten Ansprüchen verzichteten.

2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagten nicht wegen des Bestehens eines Sekundäranspruchs daran gehindert sind, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann, falls der primäre Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt verjährt ist, ein sekundärer Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Rechtsanwalt es schuldhaft unterlassen hat, den Mandanten bis zum Ende des Mandats auf das mögliche Bestehen eines gegen den Rechtsanwalt gerichteten Regreßanspruchs und die kurze Verjährungsfrist des § 51b BRAO hinzuweisen, und der Mandant es dadurch versäumt hat, den Eintritt der Verjährung des primären Anspruchs abzuwenden. Gegebenenfalls ist der Rechtsanwalt gemäß § 249 BGB gehalten, den Mandanten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung stünde, wobei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen wird, daß ein ordnungsgemäß belehrter Mandant den Eintritt der Primärverjährung verhindert hätte (vgl. BGHZ 94, 380, 387; , WM 1986, 1500, 1501; v. - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581; v. - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739).

b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines derartigen Sekundäranspruchs im vorliegenden Fall bejaht. Dagegen wendet sich die Revision nicht, und ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.

c) Die Revision bekämpft lediglich die Annahme des Berufungsgerichts, die sekundäre Belehrungspflicht der Beklagten sei später deshalb entfallen, weil der Kläger bereits im vierten Quartal 1998, ohne Wissen der Beklagten, den Rechtsanwalt V. beauftragt habe, Regreßansprüche gegen diese zu prüfen. Nach Auffassung der Revision entfällt der Sekundäranspruch nur, wenn für den Rechtsanwalt erkennbar ist, daß der Mandant wegen etwaiger Schadensersatzansprüche gegen ihn anderweitig anwaltlich beraten wird. Dem folgt der Senat nicht.

aa) Die Frage, ob die sekundäre Hinweispflicht ohne Rücksicht auf den Kenntnisstand des regreßpflichtigen Rechtsanwalts allein deshalb entfällt, weil der Mandant einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Haftungsfrage beauftragt hat, ist vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht abschließend entschieden worden.

In einigen Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, die Sekundärhaftung des regreßpflichtigen Anwalts entfalle nur dann, wenn dieser davon ausgehen könne, daß der Mandant in der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten sei oder auf anderem Wege die erforderlichen Informationen erhalten habe (, WM 1986, 1500, 1501; v. - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581; v. - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 38; v. - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f; v. - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). So hat der Senat in dem Urteil vom , auf das sich die Revision beruft, ausgesprochen, ein Sekundäranspruch entfalle nur dann, "wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung gerade wegen der Frage, ob der Anwalt ihm durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat, für diesen erkennbar anderweitig anwaltlich beraten wird". Bei den Worten "für diesen erkennbar" handelt es sich jedoch um ein bloßes obiter dictum. Damals war nur zu entscheiden, ob die Beauftragung eines Rechtsmittelanwalts, dem nicht zugleich die Aufgabe übertragen wird, einen etwaigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfolgen, diesen während des Mandats oder bei dessen Abwicklung von der Pflicht befreit, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen sich selbst und dessen Verjährung hinzuweisen. Da der Senat diese Frage verneint hat und überdies die Mandatserteilung an den Rechtsmittelanwalt dem erstinstanzlichen Anwalt bekannt war, stellte sich die weitere, hier interessierende Frage nicht, ob die sekundäre Hinweispflicht entfällt, wenn der Mandant in der Haftungsfrage anderweitig anwaltlich beraten ist, ohne daß der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon weiß oder etwas wissen muß.

In anderen Erkenntnissen ist der Wegfall der sekundären Hinweispflicht wegen anderweitiger anwaltlicher Beratung oder in anderer Weise erlangter sicherer Kenntnis über den Regreßanspruch und dessen Verjährung rein objektiv - ohne Rücksicht auf den Informationsstand des regreßpflichtigen Anwalts - begründet worden. So hat der Senat mit Urteil vom (IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506) ausgesprochen, falls ein anderer Rechtsanwalt mit Wissen und Wollen des Mandanten rechtzeitig den Regreßanspruch angemeldet habe, entfalle die Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts sogar dann, wenn diesem nicht bekannt sei, ob der Mandant auch über die Vorschrift des § 51 BRAO (jetzt: § 51b BRAO) zutreffend belehrt worden sei (vgl. ferner , WM 2001, 736, 739).

bb) Der Senat beantwortet die eingangs gestellte Frage nunmehr dahin, daß die sekundäre Hinweispflicht entfällt, wenn der Mandant in der Haftungsfrage rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt eingeschaltet hat; darauf, ob der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muß, kommt es nicht an.

Dies folgt aus dem Schutzzweck der Sekundärhaftung. Nach § 51b Fall 1 BRAO ist der Beginn der - mit drei Jahren recht kurzen - Verjährung allein an die objektive Voraussetzung des Entstehens des Schadensersatzanspruchs geknüpft; er ist unabhängig davon, ob der geschädigte Auftraggeber die anwaltliche Pflichtverletzung und den dadurch entstandenen Schaden erkennt. Bevor er diese Kenntnis erlangt, kann der Anspruch deshalb verjährt sein. Außerdem beginnt die Verjährung schon mit der Beendigung des Auftrags, wenn dies zu einer kürzeren Verjährung führt (§ 51b Fall 2 BRAO). Eine wortgetreue Anwendung des § 51b BRAO unter Außerachtlassung der schutzwürdigen Belange des Mandanten würde diesen vielfach rechtlos stellen. Er ist in der Regel rechtsunkundig, hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und muß davor geschützt werden, daß er dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennt und deshalb nicht dem Eintritt der Verjährung der Regreßansprüche vorbeugen kann. Um die Abhängigkeit des Mandanten von seinem Rechtsanwalt zu kompensieren (), muß jenem durch die anwaltliche Sekundärhaftung eine "faire Chance" gewährt werden, seinen Regreßanspruch durchsetzen zu können. Andererseits darf die Rechtsprechung die gesetzgeberische Entscheidung, daß das berufliche Risiko der Rechtsanwälte zeitlich begrenzt sein muß, nicht außer acht lassen. Die Beratungspflicht des Rechtsanwalts "gegen sich selbst" und die darauf aufbauende Sekundärhaftung sind nur insoweit zu rechtfertigen, als der Mandant vor einer unbillig schnellen, ihn chancenlos stellenden Verjährung bewahrt werden soll. Dieses Schutzes bedarf der Mandant nicht, wenn er rechtzeitig einen weiteren Anwalt zu Rate zieht, um den erkannten oder für möglich gehaltenen Regreßanspruch gegen den Regreßschuldner zu verfolgen. Denn nunmehr hat er die "faire Chance", welche die Rechtsprechung ihm einräumen will. Schlägt die Verfolgung des Regreßanspruchs trotzdem fehl, weil der zweite Rechtsanwalt seinen Auftrag schlecht erfüllt, hat der Mandant in der Person des zweiten Anwalts einen neuen Haftungsschuldner. Wollte man zusätzlich verlangen, daß die anderweitige Beratung dem ersten Anwalt bekannt sein müsse, widrigenfalls er sich auf den Eintritt der Primärverjährung nicht berufen könne, würde die Sekundärhaftung unnötig ausgedehnt. Der Mandant hätte nunmehr die Möglichkeit, gegen zwei Schuldner vorzugehen, nämlich gegen den zweiten Rechtsanwalt, den er beauftragt hat, um die Ansprüche gegen den ersten zu verfolgen, und gegen den ersten, der von der gegen ihn gerichteten Einschaltung des zweiten nichts weiß.

Entsprechend dem begrenzten Zweck der Sekundärhaftung hat die Rechtsprechung schon bisher den Charakter des Sekundäranspruchs definiert. Dieser ermöglicht als eine Art Hilfsrecht dem Geschädigten die Durchsetzung des sonst verjährten Schadensersatzanspruchs. Der Sekundäranspruch kann selbständig weder abgetreten noch gepfändet werden; vielmehr erfaßt jede wirksame Pfändung eines gegen einen Anwalt gerichteten Regreßanspruchs automatisch den Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB auch dann, wenn dieses erst später entsteht ( aaO S. 39). Außerdem unterbricht die Klage wegen des Regreßanspruchs zugleich die Verjährung des Sekundäranspruchs (, WM 1996, 2069, 2070). Da der Sekundäranspruch lediglich ein Hilfsrecht zur Abwehr der Verjährungseinrede darstellt, ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachten Auffassung der Revision nicht zu folgen, zur Erfüllung des Sekundäranspruchs gehöre, daß dem Geschädigten alle Einzelheiten mitgeteilt würden, die dieser kennen müsse, um eine erfolgversprechende Regreßklage zu erheben. Ferner ist ausgeschlossen, daß der regreßpflichtige erste Anwalt und der zweite Anwalt - dieser wegen falscher Behandlung des Mandats zur Prüfung und Verfolgung des Regreßanspruchs und jener wegen Verletzung des Sekundäranspruchs - als Gesamtschuldner haften.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 600 Nr. 12
DB 2003 S. 1901 Nr. 35
DStRE 2003 S. 573 Nr. 9
VAAAC-01076

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein