BGH Beschluss v. - IX ZR 66/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554 b a.F.

Instanzenzug:

Gründe

Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzunehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b ZPO a.F.).

Der Vortrag des Beklagten, er habe den Kläger über den Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von Abschriften informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Beklagte den Aufklärungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs genügt und der Kläger dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. , NJW 1994, 2085, 2086).

Falls der Kläger sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingang der Vergleichssumme erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nachträgliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden.

Daß die auf die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre, hat das Berufungsgericht hinreichend festgestellt.

Fundstelle(n):
YAAAC-00975

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein