BGH Urteil v. - IX ZR 441/00

Leitsatz

[1] a) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.

b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.

c) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.

Gesetze: KO § 32 Nr. 1; InsO § 134 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Dresden vom LG Dresden vom

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin) von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung die Rückzahlung von 100.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin für die L. GmbH (im folgenden: L-GmbH) auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bezahlt hat.

Die Gemeinschuldnerin gehörte ebenso wie die L-GmbH zum Unternehmensverbund der Sch. -Gruppe. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestand dort zuletzt die Praxis, daß fällige Verbindlichkeiten im Rahmen eines "Cash-Pools" jeweils von dem Unternehmen beglichen wurden, das gerade über die erforderliche Liquidität verfügte. Am vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit der L-GmbH, daß sie deren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten in Höhe von mehr als 100.000 DM übernimmt. Die Gemeinschuldnerin teilte der Beklagten am mit, daß sie aus Gründen eines "zentralen Cash-Managements" die Steuerung des Zahlungsverkehrs der konzernbeteiligten Unternehmen übernommen habe, kündigte am die Begleichung der Forderung für die L-GmbH an und überwies am den Betrag von 100.000 DM an die Beklagte. Am wurde über das Vermögen der L-GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Der Kläger hat die Zahlung angefochten und Rückzahlung verlangt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung nach § 32 Nr. 1 KO lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Zahlung eine unentgeltliche Verfügung darstelle.

Es sei nicht auszuschließen, daß die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung an die Beklagte zugleich eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der L-GmbH getilgt habe und es schon deshalb an der Unentgeltlichkeit fehle. Zwar habe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben, Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen. Tatsächlich habe man aber einen solchen "Cash-Pool" betrieben. Unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung sei deshalb von einem "entsprechenden Vertrauen" des jeweiligen Unternehmens auszugehen. Die Abrede der beteiligten Unternehmen sei zwar nicht als Schuldübernahme oder Schuldbeitritt der Gemeinschuldnerin auszulegen. Die Gemeinschuldnerin habe jedoch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der L-GmbH übernommen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei außerdem ein Teil des Zahlungsverkehrs sämtlicher konzernverbundener Unternehmen, auch der L-GmbH, über das Konto der Gemeinschuldnerin abgewickelt worden. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß hieraus keine Ausgleichsansprüche der L-GmbH gegen die Gemeinschuldnerin resultierten.

Die L-GmbH sei zwar nicht in der Lage gewesen, die der Beklagten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ob die Forderung der Beklagten gegen die L-GmbH werthaltig gewesen sei, spiele jedoch entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Unentgeltlichkeit liege nur vor, wenn sich die Gemeinschuldnerin und die Beklagte hierüber einig gewesen seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte von finanziellen Schwierigkeiten ihrer Schuldnerin nichts gewußt und die Wertlosigkeit ihrer Forderungen nicht gekannt habe.

Eine Anfechtung wegen Inkongruenz gemäß § 30 Nr. 2 KO scheitere an den subjektiven Voraussetzungen, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) hat das Berufungsgericht im Ergebnis allerdings zutreffend verneint. Sie kommt nicht in Betracht, weil die Gemeinschuldnerin mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte eine fremde Forderung beglich. Dies ist nicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, weil die Zuwendungsempfängerin nicht Konkursgläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin war (vgl. , WM 2004, 932).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen aber die Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 32 Nr. 1 KO vor, weil die Zuwendung der Gemeinschuldnerin eine unentgeltliche Verfügung im Sinne der Norm darstellt.

a) Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f). Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, daß der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 141, 96, 99 f). Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, daß er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679 f), oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f; Urt. v. - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933).

b) Das gilt indessen nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die L-GmbH seinerzeit nicht in der Lage, die geschuldeten Versicherungsbeiträge an die Beklagte zu zahlen. Am ist über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat deshalb dadurch, daß ihre Forderung gegen die L-GmbH infolge der Leistung der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Gemeinschuldnerin angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 5a). Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner Forderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausschlaggebend. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61, 69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. - IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1804). Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396). Erst wenn feststeht, daß der Zuwendungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist (vgl. BGHZ 113, 98, 102). Da es hier schon objektiv an einem Gegenwert fehlt, kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an.

c) Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO nicht von Bedeutung. Es kommt deshalb im Streitfall nicht darauf an, daß den Beschäftigten der L-GmbH Versicherungsschutz im Rahmen der Sozialversicherung gewährt wurde und die Beitragsleistungen in diesem Rechtsverhältnis nicht als unentgeltlich anzusehen sind.

aa) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Entgeltlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger seinerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen der Abstraktheit von Verfügungen auch im Drei-Personenverhältnis nur aus den Kausalbeziehungen erschlossen werden (vgl. OLG Koblenz WM 2004, 1931, 1932 f; Henckel ZIP 2004, 1671, 1674; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rn. 17).

bb) Das steht jedoch mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; Urt. v. aaO S. 1804). Hat er vertragliche Leistungen oder Versicherungsschutz bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung durch den Gemeinschuldner nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können.

d) Die Leistung des Gemeinschuldners ist auch nicht deshalb entgeltlich, weil er sich gegenüber dem Schuldner der Forderung zu deren Tilgung verpflichtet hat. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Gemeinschuldner und dem Zuwendungsempfänger (BGHZ 141, 97, 100 f); nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 32 Nr. 1 KO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101).

Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem leistenden Gemeinschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies den Leistungsempfänger gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig (vgl. Kirchhof in Festschrift Fuchs, S. 97, 101). Daß die Gemeinschuldnerin nach der Würdigung des Berufungsgerichts gegenüber der L-GmbH die Erfüllung der Forderung übernommen hat, steht deshalb der Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht angenommene Erfüllungsübernahme gibt dem Gläubiger kein Forderungsrecht, § 329 BGB.

e) Die Zuwendung der Gemeinschuldnerin wäre nur dann entgeltlich, wenn die Beklagte hierauf gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch gehabt hätte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Feststellung, daß weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt vereinbart worden sei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Sie beruft sich allein auf eine Außenhaftung wegen Vermögensvermischung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Konto der Gemeinschuldnerin auch Zahlungen zugunsten anderer Konzernunternehmen wie der L-GmbH eingegangen seien und es an einer zureichenden Buchführung gefehlt habe. Für einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. BGHZ 95, 330, 333 f; 125, 366, 368) gibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldnerin weder Gesellschafterin der L-GmbH noch herrschendes Unternehmen war. Beide Unternehmen gehörten lediglich demselben Konzern an und hatten zeitweise identische Geschäftsführer. Daß die Gemeinschuldnerin gegenüber der L-GmbH unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben konnte und ausübte, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch nicht dargetan, daß der L-GmbH planmäßig Vermögen zugunsten der Gemeinschuldnerin entzogen worden ist (vgl. , ZIP 2004, 2138).

f) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben. Daß im Rahmen des zentralisiert geführten Zahlungsverkehrs womöglich auch Eingänge für die L-GmbH auf dem Konto der Gemeinschuldnerin verbucht worden sind, schließt die gläubigerbenachteiligende Wirkung der erfolgten Zahlung über 100.000 DM nicht aus. Die Gläubigerbenachteiligung folgt bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn die Verfügung das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 43). Eingehende Zahlungen für die L-GmbH standen mit der unentgeltlichen Verfügung zugunsten der Beklagten in keinem rechtlichen Zusammenhang. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn Geld gerade für die Zahlung an die Beklagte eingegangen wäre. Dies wird nicht geltend gemacht. Vom Berufungsgericht erwogene Ausgleichsansprüche gegenüber der L-GmbH lassen die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen, weil sie nicht werthaltig sind.

III.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und der Klage stattgeben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), weil alle für eine Verurteilung nach § 32 Nr. 1 KO erforderlichen Voraussetzungen festgestellt sind.

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1216 Nr. 22
DStR 2005 S. 1147 Nr. 27
DStZ 2005 S. 724 Nr. 20
HAAAC-00865

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja; Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein