BGH Beschluss v. - IX ZR 264/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 254 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I.

Der Kläger ist nach den von ihm vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne die Gewährung von Ratenzahlungen nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Ihm ist deshalb Prozeßkostenhilfe zu gewähren (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die steuerrechtlichen Fragen, welche die Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Errichtung und der Veräußerung des Sieben-Familienhauses durch den Kläger formuliert, stellen sich in dieser Weise nicht.

a) Für den Beratungsfehler der Beklagten ist ausschlaggebend, daß zum Zeitpunkt der Beratung keine gesicherte Rechtsprechung ergangen war, die den in dem Schreiben vom eingenommenen Standpunkt stützt, wonach es sich um den unproblematischen Fall der erstmaligen Errichtung und den anschließenden Verkauf eines Objekts handele; kritisch werde es erst, wenn zwei solche Objekte gebaut und verkauft würden. Nach der Erlaßlage (vgl. BStBl. I 884, 885) sprach mehr dafür, daß es angesichts des Umfangs der Baumaßnahme (sieben Wohnungen) auf die Anzahl der Verkäufe gar nicht ankam und es deshalb in hohem Maße unsicher war, ob die Einstufung der Aktivitäten als gewerblicher Grundstückshandel im Falle des Verkaufs des Hausgrundstücks vermieden werden konnte (vgl. auch Belehrungsschreiben vom ). Unter diesen Umständen durfte die Beklagte die erwogene Baumaßnahme auf dem kurz zuvor ersteigerten Grundstück nicht als "unbedenklich" bezeichnen, sondern mußte auf die offene Rechtslage sowie darauf hinweisen, daß es möglicherweise auf die Anzahl der Objekte gar nicht ankomme. Grundsatzfragen sind in diesem Zusammenhang nicht zu beantworten.

b) Ob die von dem Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 entfalteten Aktivitäten noch als private Vermögensverwaltung oder schon als gewerblicher Grundstückshandel einzuordnen sind, ist im Regreßprozeß unter Einbeziehung der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob der über den Schadensersatz entscheidende Richter die damalige Rechtsauffassung für zutreffend hält (vgl. BGHZ 145, 256, 262 f.; , WM 2003, 1146, 1150).

Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus, indem es sich mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte und insbesondere des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Einordnung der Errichtung und Veräußerung von Mehrfamilienhäusern im einzelnen auseinandersetzt. Die hierbei angestellten Erwägungen betreffen einen - zudem längere Zeit zurückliegenden - Einzelfall. Es ist nicht erkennbar, daß die von der Nichtzulassungsbeschwerde eingeforderte Leitentscheidung über den entschiedenen Regreßfall hinaus zur Klärung vergleichbarer steuerrechtlicher Sachverhalte beitragen könnte.

2. Die Verneinung des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht wirft ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn das von dem Mandanten versäumte Rechtsmittel gegen die nachteilige behördliche Entscheidung - hier die Einspruchsentscheidung vom - zulässig, aussichtsreich und zumutbar war (vgl. BGHZ 90, 17, 32; , WM 1998, 301, 304). Das Berufungsgericht hat einer Klage gegen die Einspruchsentscheidung nach dem Stand der Rechtsprechung der Finanzgerichte bei Ablauf der Rechtsmittelfrist im Herbst 1998 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen. Diese Annahme, die sich auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stützen kann (vgl. , BStBl. II 1998, 346, 348), beruht auf der Auswertung des damaligen Standes der Rechtsprechung und ihrer Anwendung auf den Einzelfall. Es ist nicht ersichtlich, daß eine andere Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den Bundesgerichtshof die Voraussetzungen, unter denen der Mandant ein Rechtsmittel ergreifen muß, im Sinne einer Leitentscheidung konkretisieren könnte.

Fundstelle(n):
CAAAC-00631

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein