BGH Urteil v. - IX ZR 258/02

Leitsatz

[1] Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.

Gesetze: AnfG § 1; AnfG § 11; ZVG § 90

Instanzenzug: OLG Celle vom LG Verden

Tatbestand

Durch notarielles Schuldanerkenntnis vom verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten, an die Klägerin 873.232,05 DM in 36 monatlichen Raten, beginnend im November 1999, zu zahlen. Wegen dieser Forderung unterwarf er sich persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Schuldner hat in der Folgezeit lediglich 44.714,45 DM an die Klägerin bezahlt. Diese hat am einen fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsversuch unternommen.

Am übertrug der Schuldner das ihm in B. gehörende Hausgrundstück mit notariellem Vertrag an die Beklagte, die am als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Klägerin hat diese Grundstücksübertragung angefochten und Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück begehrt. Das Landgericht hat der Klage wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung stattgegeben. Während des Berufungsrechtszuges wurde das Grundstück auf Antrag einer Grundschuldgläubigerin versteigert und der Beklagten gegen ein Bargebot von 28.500 € zugeschlagen. Dingliche Rechte im Gesamtbetrag von 136.093,65 € blieben als Teil des geringsten Gebots bestehen. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin dürfe nicht in das Grundstück vollstrecken, weil die Beklagte dieses letztlich durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung in nicht anfechtbarer Weise erworben habe. Die Beklagte sei nunmehr Eigentümerin infolge dieses Zuschlags, nicht aufgrund des Vertrages mit ihrem Ehemann.

II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist nicht deshalb unbegründet, weil der Beklagten das bereits im Vertragswege zu Eigentum erworbene Grundstück später im Versteigerungsverfahren zugeschlagen worden ist.

1. Im Streitfall kommt das Anfechtungsgesetz vom zur Anwendung, weil die angefochtene Rechtshandlung nach dem vorgenommen wurde (§ 20 Abs. 1 AnfG).

2. Die Anfechtungsklage ist zulässig (§ 2 AnfG). Die Klägerin hat gegen den Schuldner einen fälligen Anspruch und durch dessen notarielles Schuldanerkenntnis einen vollstreckbaren Titel erlangt. Der von ihr unternommene Zwangsvollstreckungsversuch ist fruchtlos verlaufen; unstreitig hat der Schuldner kein Vermögen, das zur Befriedigung der titulierten Forderung ausreicht.

3. Im Wege der Gläubigeranfechtung kann der Kläger verlangen, daß ihm das zur Verfügung gestellt wird, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, soweit er es zu seiner Befriedigung benötigt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin im Streitfall geltend.

a) Hat der Schuldner den streitbefangenen Vermögensgegenstand nicht durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe, also durch einen von seinem Willen mindestens mitbestimmten Rechtsakt, verloren, kommt ein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz allerdings nicht in Betracht. Beruht der Vermögensverlust des Schuldners auf einem hoheitlichen Rechtsakt, so handelt es sich um einen Sachverhalt, den das Anfechtungsgesetz grundsätzlich nicht erfaßt. Eine Klage nach §§ 3, 11 AnfG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf gestützt werden, daß der Gegner ein Grundstück des Schuldners im Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erworben hat (, ZIP 1986, 926, 927; Huber, AnfG 9. Aufl. § 1 Rn. 17 f). Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt, durch den der Ersteher das Eigentum originär, nicht abgeleitet vom Schuldner, erwirbt (BGHZ 112, 59, 61). In einem solchen Falle fehlt es an einer in §§ 3, 11 Abs. 1 AnfG umschriebenen Rechtshandlung des Schuldners ( aaO). Unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einen entsprechenden Eigentumsverlust des Schuldners gleichwohl anfechten kann, wenn jener in kollusivem Zusammenwirken mit dem Anfechtungsgegner den Vermögensverlust durch hoheitlichen Rechtsakt veranlaßt hat (vgl. dazu , JZ 1965, 139, 140; v. , aaO S. 928), kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin einen entsprechenden Sachverhalt nicht vorgetragen hat.

b) Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daß der Schuldner im Streitfall das Eigentum nicht durch Hoheitsakt verloren, sondern rechtsgeschäftlich auf die Beklagte übertragen hat. Der Vermögensverlust ist daher in seiner Person durch eine Rechtshandlung eingetreten, wie sie von § 11 Abs. 1 AnfG beschrieben wird. Nur auf diese Tatsache stützt sich der von der Klägerin erhobene, im Falle einer vorsätzlichen Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG entstandene Anspruch. Dieser ist nicht dadurch erloschen, daß das Eigentum der Beklagten sich aufgrund eines zeitlich nachfolgenden Geschehens nunmehr auf den Zuschlagsbeschluß gründet.

§ 11 Abs. 1 AnfG stellt nicht darauf ab, wie der Anfechtungsgegner den streitbefangenen Gegenstand letztlich erworben hat. Maßgeblich ist vielmehr, auf welche Weise der Schuldner ihn verloren hat. Derjenige, der in einer von §§ 3 ff AnfG beschriebenen Weise etwas erlangt hat, muß dem dadurch benachteiligten Gläubiger den früher dem Schuldner gehörenden Gegenstand so zur Verfügung stellen, als wäre er noch Teil von dessen Vermögen (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 185; 130, 314, 322). Ein auf diesem Wege entstandener Anspruch erlischt aufgrund nachfolgender Ereignisse in der Regel selbst dann nicht, wenn der Empfänger nicht mehr in der Lage ist, dem Gläubiger den erhaltenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall hat er Wertersatz zu leisten (vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 37 ff). Selbst der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung haftet jedenfalls in Höhe der Bereicherung fort (§ 11 Abs. 2 AnfG). Dies folgt auch daraus, daß im Gläubigeranfechtungsrecht allein der reale Geschehensablauf maßgeblich ist (BGHZ 104, 355 ff; 121, 179, 187). Das die Gläubigeranfechtung begründende Handeln kann daher durch nachfolgendes Geschehen in seiner Wirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden, solange die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen fortdauert.

Folglich ist es rechtlich unerheblich, ob das Zwangsversteigerungsverfahren ebenso verlaufen wäre, wenn der Schuldner Grundstückseigentümer geblieben wäre. Lediglich gedachte Geschehensabläufe haben auf die Rechtswirkungen des einmal eingetretenen Anfechtungstatbestandes keinen Einfluß. Vielmehr ist es eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit ein hypothetischer Kausalverlauf die an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners auszuschließen oder einzuschränken vermag (BGHZ 104, 355, 360). Wäre der Schuldner bis zum Zuschlag Grundstückseigentümer geblieben, hätte die Klägerin im Range nach den dinglichen Gläubigern Befriedigung aus dem Grundstück suchen können. Dies hätte in gleicher Weise gegolten, wenn auch in jenem Falle der Beklagten als Meistbietender das Grundstück zugeschlagen worden wäre. Danach gibt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlich tragenden Grund dafür, den Anspruch nach §§ 3, 11 AnfG nur deshalb zu versagen, weil sich das der Beklagten zunächst vertraglich eingeräumte Eigentum nunmehr auf einen öffentlich-rechtlichen Erwerbsakt stützen kann.

c) Ist infolge des notariellen Vertrages vom ein Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung begründet worden, hat er sich durch den Zuschlagsbeschluß vom auch nicht in einen Wertersatzanspruch verwandelt. Der Primäranspruch geht nur dann in einen Wertersatzanspruch über, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung der ihm gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG obliegenden Verpflichtung unmöglich geworden ist (Huber, aaO § 11 Rn. 37). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im Insolvenzanfechtungsrecht (vgl. dort MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 73 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rn. 85). Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks. Durch dessen Erwerb in der Zwangsversteigerung ist sie weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, für die Klägerin die Zugriffslage wiederherzustellen, die für sie bestand, solange das Grundstück dem Schuldner gehörte (vgl. Huber, aaO § 11 Rn. 17). Die Beklagte hat daher, sofern der mit dem Schuldner am geschlossene notarielle Vertrag die in § 3 AnfG normierten Voraussetzungen erfüllt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

III.

Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert die Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO); denn eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich.

1. Das erstinstanzliche Urteil bejaht eine Gläubigerbenachteiligung durch den Vertrag vom sowie einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die entsprechende Kenntnis der Beklagten. Die Beklagte hat die tatrichterliche Würdigung streitiger entscheidungserheblicher Tatsachen mit der Berufung angegriffen. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben.

2. Soweit die Beklagte vorrangige Grundpfandrechte Dritter abgelöst hat, ist sie bei Durchführung der Zwangsvollstreckung wie der von ihr befriedigte Gläubiger zu stellen. Ihr gebührt vorab der Erlös in Höhe der abgelösten Drittrechte. Der Klägerin steht nur der verbleibende Restbetrag zu. Damit wird sie im Ergebnis genauso behandelt, wie sie stände, wenn der Schuldner Eigentümer des Grundstücks geblieben wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
YAAAC-00615

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja