BGH Beschluss v. - IX ZR 248/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug: LG Osnabrück 9 O 2446/01 vom OLG Oldenburg 6 U 33/03 vom

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten vollständig daraufhin überprüft, ob es die Zulassung der Revision rechtfertigt. Er hat die vorgebrachten Argumente sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Ergänzend sei bemerkt: Die Nichtvernehmung der in der Berufungsbegründung neu benannten Zeugen hat der Senat nicht "konkludent", sondern ausdrücklich gebilligt (vgl. Seite 2, letzter Absatz, des Beschlusses vom ). Die Beklagte hatte die Zeugen trotz ausführlicher rechtlicher Hinweise des Landgerichts erst in der Berufungsinstanz benannt, ohne darzutun, dass dies nicht aus Nachlässigkeit geschehen sei (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. ).

Fundstelle(n):
NAAAC-00581

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein