BGH Beschluss v. - IX ZR 240/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 130; InsO § 131; InsO § 133; InsO § 139 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Dresden vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom nach §§ 130, 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als drei Monate vor dem am eingegangenen Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später erledigte Insolvenzantrag vom bleibt gemäß § 139 Abs. 2 InsO unberücksichtigt (vgl. BGHZ 149, 178, 181 f).

2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 InsO hält den Rügen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, er habe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die Mängel hätten sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine entsprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweisanzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (, ZIP 1990, 1088, 1090; v. - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253).

Fundstelle(n):
AAAAC-00555

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein