Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO a.F. § 554b; GewStG § 18
Instanzenzug:
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen durch die Börsenumsatz- und Gesellschaftssteuer verursachten Schaden nicht substantiiert dargelegt, sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Die Klägerin hat zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, wann die Gewerbesteuer 1994 im Sinne der Bestimmung in II. § 10 des notariellen Vertrages vom "entstanden" ist, nicht schlüssig vorgetragen, daß die Parteien übereinstimmend von einer - quantitativ näher bestimmten - bilanziellen Betrachtung ausgegangen sind; zu einem entsprechenden Parteiwillen hat sie zudem keinen Beweis angetreten. Die gemäß § 18 GewStG erst Ende des Jahres 1994 entstandene Steuerforderung wird daher von der genannten Vertragsklausel nicht erfaßt.
Fundstelle(n):
MAAAC-00496
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein