BGH Beschluss v. - IX ZR 215/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554b a.F.; BGB § 242

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Da die Abrede über die Pfandfreigabe Auswirkungen auf die Abwicklung des Darlehensvertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten hatte, richten sich die Rechtsfolgen daraus, daß die Hypothek nicht wirksam bestellt worden war und die Beteiligten insoweit einem gemeinsamen Irrtum unterlagen, nach Vertragsrecht. Der danach in Betracht kommende Rückgewähranspruch der Masse scheitert am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), weil der Beklagten schon im Zeitpunkt der Leistung eine fällige Forderung aus dem Kreditvertrag gegen die Schuldnerin zustand.

Der Schutz der Gläubigergesamtheit wird allein über das Anfechtungsrecht verwirklicht. Daß der Kläger, solange die Anfechtungsfrist lief, ohne Verschulden davon ausgehen durfte, es liege kein die Anfechtung rechtfertigender Sachverhalt vor, ändert daran nichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-00478

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein