BGH Beschluss v. - IX ZR 204/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Dresden 16 O 575/01 vom OLG Dresden 15 U 455/02 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs von nicht unerheblicher Tragweite treffen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt (vgl. , NJW 1994, 2085 ff mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der von dieser Entscheidung abweicht. Gleiches gilt für die Frage der erweiterten Darlegungslast des wegen einer Beratungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwalts (vgl. z.B. BGHZ 126, 217, 225; , WM 2004, 1825, 1826). Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht schließlich ebenfalls nicht unterlaufen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
YAAAC-00453

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein