BGH Beschluss v. - IX ZR 167/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 139; AO § 22 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Paderborn 4 O 583/00 vom OLG Hamm 27 U 45/03 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß § 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom deshalb für unbeachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den Gründen des gebunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen.

Die Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter verschiedenen Behörden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Es kommt jeweils auf den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten (z.B. BGHZ 109, 327, 331; 134, 343, 346; , NZI 2006, 175, 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen können der beklagten Stadt deshalb nicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 AO. Die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer obliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde.

Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen angesehen, dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gewährt oder sein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet hätte. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung Fehler unterlaufen wären, was nicht ersichtlich ist, wäre Art. 103 Abs. 1 GG dadurch nicht verletzt. Die tatsächliche Verständigung führt nicht zu einer Inkongruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
PAAAC-00323

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein