BGH Beschluss v. - IX ZR 138/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AVO § 1 Abs. 2; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 2; BRAO § 209 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Dresden vom

Gründe

Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die erste der von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten Rechtsfragen, der Verbotsgesetzcharakter des § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom (RGBl. I 359; fortan nur: AVO), von grundsätzlicher Bedeutung ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage, die das Berufungsgericht offengelassen hat, entscheidungserheblich ist. Dies setzt voraus, daß die Klägerin beim Abschluß des notariellen Treuhandvertrages vom (UR-Nr. 143/98, Notar Dr. K. in Essen) der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AVO zuwider gehandelt hätte. Das hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls verneint. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit nicht erkennbar.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde als weiteren Zulassungsgrund geltend macht, aus dem Berufsbild aller Rechtsbeistände folge, daß sich die Auslegung des § 1 Abs. 2 AVO auch im Streitfall an § 43a Abs. 1 und 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO zu orientieren habe, erfordert dies ebenfalls keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anwendung der genannten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung auf die Rechtsbeistände zu beschränken, welche die Kammermitgliedschaft nach § 209 Abs. 1 BRAO erlangt haben, läßt sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten. Abweichende Rechtsprechung oder gewichtige Literaturstimmen hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht benennen können.

Fundstelle(n):
PAAAC-00229

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein