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Arzthaftung; | Nikotinabusus als Mitverschulden
Wer in Kenntnis der Schädlichkeit des Nikotinabusus für die Heilungschancen einer arteriellen Verschlußkrankheit entgegen ärztlicher Anordnung nicht vom Rauchen Abstand nimmt, muß sich einen Mitverschuldensanteil (hier: 1/4) zurechnen lassen, wenn er infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung (hier: Amputationen an einer Extremität wegen eines nicht beherrschbaren Gangrän) einen Schaden erleidet ().