BGH Beschluss v. - IX ZB 83/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 7; InsO § 17; InsO § 212

Instanzenzug: AG Darmstadt 9 IN 1248/03 vom LG Darmstadt 23 T 412/04 vom

Gründe

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können den Gründen der Beschwerdeentscheidung sowohl das Beschwerdeziel als auch der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden wird, noch hinreichend entnommen werden (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f; 156, 216, 217 f; , WM 2003, 2424, 2425; jeweils zum Berufungsurteil; , WM 2003, 101). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Schuldnerin sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wendet und dass das Beschwerdegericht den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auf der Grundlage des in Bezug genommenen Gutachtens des Insolvenzverwalters vom und der Schreiben der Schuldnerin vom und als gegeben angesehen hat. Dies ist unter den Besonderheiten des vorliegenden Falles - die Zahlenstände als solche sind weitgehend unstreitig - noch ausreichend.

2. Die Anforderungen, die an die Liquiditätslücke i.S. von § 17 InsO zu stellen sind, und die Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom (IX ZR 123/04, WM 2005, 1468 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 134 vorgesehen). In Anwendung dieser Maßstäbe liegt - auch auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Schuldnerin in ihren Schreiben vom und - Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor.

a) Das auf dem Hinterlegungskonto vorhandene Guthaben von ca. 73.000 € reicht nicht annähernd aus, um die in der Anlage zu dem Schreiben vom aufgezählten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt- und Kreissparkasse D. (53.000 €), dem Finanzamt D. (63.720,02 €) und den übrigen Gläubigern, soweit deren Verbindlichkeiten in der genannten Aufstellung von der Schuldnerin anerkannt worden sind, abzudecken. Auf die in der Beschwerdeentscheidung noch zusätzlich erwähnten Verfahrenskosten und die Insolvenzverwaltervergütung kommt es sonach nicht an. Die Auffassung der Schuldnerin, die Bankschulden seien außer Ansatz zu lassen, weil sie von dem Geschäftsführer der Schuldnerin "persönlich übernommen" würden, trifft nicht zu, solange diese nicht tatsächlich ausgeglichen sind. Dies wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Die des weiteren in der Anlage zum Schreiben vom als erfolgversprechend bezeichneten Einziehungsprozesse gegen Drittschuldner begründen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Umstände, die eine alsbaldige vollständige oder fast vollständige Beseitigung der Liquiditätslücke der Schuldnerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. , aaO S. 1471 f).

b) Angesichts dieser Liquiditätslage der Schuldnerin vermag die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen, dass die Einstellung der Verfahrenskosten und der Verwaltervergütung in die Berechnung der Liquiditätslücke durch das Beschwerdegericht entscheidungserheblich geworden ist.

3. Da das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Schuldnerin sei auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung zahlungsunfähig gewesen, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren mit dem Nachweis erreicht werden kann, dass ein Insolvenzgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, oder ob in einem solchen Fall nur eine Einstellung nach § 212 InsO in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
BAAAC-00089

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein