BGH Beschluss v. - IX ZB 56/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2

Instanzenzug: LG Stralsund 4 O 96/04 vom OLG Rostock 8 U 152/04 vom

Gründe

I.

Das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts Stralsund vom ist dem Kläger am zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist auf seinen Antrag bis zum verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am beim Oberlandesgericht Rostock, das seinen Sitz in der Wallstraße 3 hat, eingegangen. Am hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen:

Ein in seiner Kanzlei beschäftigter Praktikant habe den Berufungsbegründungsschriftsatz am gegen 15.00 Uhr im Haus der Justiz in der August-Bebel-Straße einem Justizwachtmeister übergeben. Der Praktikant habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen fristgebundenen Schriftsatz für das Oberlandesgericht handele, und um sofortige Weiterleitung an den im Hause ansässigen 8. Zivilsenat gebeten. Der Justizwachtmeister habe den Schriftsatz ohne Einwendungen entgegengenommen. Diese - entgegen der üblichen Praxis gewählte - Form der Übermittlung habe der den Berufungsschriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt persönlich angeordnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil dieser nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Fristüberschreitung beruhe auf einer fehlerhaften Einzelweisung. Durch die Übergabe des Schriftsatzes an einen Mitarbeiter der Poststelle im Haus der Justiz sei der - zutreffend adressierte - Begründungsschriftsatz noch nicht beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangen. Denn es handele sich nicht um eine gemeinsame Postannahmestelle auch des Oberlandesgerichts. Der Umstand, dass einige Senate des Oberlandesgerichts aus räumlichen Gründen im Haus der Justiz untergebracht seien, ändere daran nichts. Bei dem in der Postannahmestelle befindlichen Fach für an das Oberlandesgericht adressierte Schriftsätze handele es sich um eine interne Ablage. Der Irrtum des Prozessbevollmächtigten über die Existenz einer gemeinsamen Postannahmestelle beruhe auf Fahrlässigkeit, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Ein mitwirkendes Verschulden der Justiz an der Fristversäumung sei nicht ersichtlich.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil das Berufungsgericht seiner rechtlichen Begründung keinen Sachverhalt vorangestellt hat (, NJW 2002, 2648, 2649). Die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung lassen sich den Rechtsausführungen in einer für die rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht noch ausreichenden Weise entnehmen.

2. Dahinstehen kann, ob einzelne Wendungen der Rechtsbeschwerdebegründung dahin zu verstehen sind, im Haus der Justiz in Rostock befinde sich eine gemeinsame Postannahmestelle, an die auch das Oberlandesgericht angeschlossen sei. Träfe eine solche Behauptung zu, hätte der Kläger die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt. Die Rechtsbeschwerde macht jedoch nicht geltend, die Begründungsfrist sei gewahrt; erst recht legt sie insoweit keine durchgreifenden Zulässigkeitsgründe dar. Nach den Anträgen und den einleitenden Ausführungen der Begründungsschrift verfolgt der Kläger vielmehr seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter.

3. Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungsgerichts, seinen Prozessbevollmächtigten treffe ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung.

Nach den besonderen Umständen des hier gegebenen Falles hat der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt. Durch die eidesstattliche Versicherung des Praktikanten ist glaubhaft gemacht, dass dieser das Verhalten des Justizwachtmeisters dahin deuten durfte, die Berufungsbegründung werde noch am selben Tag beim zuständigen 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der im Hause der Justiz untergebracht war, eingehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, ein Rechtsanwalt dürfe von der Möglichkeit, eine Berufungsschrift bei der Annahmestelle im Gebäude des Landgerichts zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht abzugeben, so lange Gebrauch machen, als er mit Sicherheit noch einen fristgerechten Zugang erwarten könne (, VersR 1961, 923, 924). Die Versicherung eines Beamten der Postannahmestelle, der Schriftsatz werde noch am selben Tag der zuständigen Stelle zugeleitet, schließt ein Verschulden des darauf vertrauenden Rechtsanwalts aus (BGH, aaO S. 923 f; Beschl. v. - VII ZB 5/76, VersR 1976, 1063, 1064). Hier muss wegen der örtlichen Gegebenheiten das Gleiche gelten. Der 8. Zivilsenat war im Haus der Justiz untergebracht. Dieser Spruchkörper war für das Berufungsverfahren zuständig und infolge der Berufungseinlegung bereits mit der Sache befasst. Dementsprechend wies die Berufungsbegründung das richtige Aktenzeichen dieses Senats aus, so dass der Schriftsatz ihm sofort zugeordnet werden konnte. Die offene Abgabe der Berufungsbegründung unterstrich zusätzlich, dass der Schriftsatz nicht im gewöhnlichen Postgang behandelt werden sollte. Bei einer Abgabe gegen 15:00 Uhr war es auch ohne weiteres möglich, dass die Begründungsschrift noch vor Dienstschluss der Geschäftsstelle vorgelegt wurde. Unter diesen Umständen konnte der Praktikant das Verhalten des Wachtmeisters nur so verstehen, dass der ihm übergebene Schriftsatz - aufgrund der allgemeinen Organisation des Postlaufs oder aufgrund einer besonderen Zuleitung - noch am Tage der Übergabe und damit rechtzeitig beim zuständigen 8. Zivilsenat eingehen werde.

4. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten dieses Verfahrens zusammen mit der Hauptsache (vgl. , NJW 2000, 3284, 3286) zu befinden hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-00017

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein