BGH Beschluss v. - IX ZB 56/01

Leitsatz

[1] Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen.

Gesetze: AVAG § 17; ZPO § 551 Nr. 7 a.F.; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 547 Nr. 6 n.F.

Instanzenzug: OLG Nürnberg LG Regensburg

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Beschluß sei gemäß § 5 Abs. 1 AVAG vom Vorsitzenden der Zivilkammer erlassen worden. Durch Bestätigung des Landgerichts St. Pölten sei nachgewiesen, daß die Klage der Schuldnerin im Rechtshilfeweg am zugestellt worden sei. Jedenfalls aufgrund einer Rückabtretung sei die Gläubigerin berechtigt, die Vollstreckung zu betreiben.

II.

Damit ist der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht mit Gründen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG (in der seit maßgeblichen Fassung) versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 17 Abs. 3 AVAG (entsprechend Abs. 2 Satz 2 n.F.) i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F.).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLG NZI 2000, 434; OLG Köln ZInsO 2000, 393 f; OLG Celle NZI 2001, 596 f; vgl. BGHZ 73, 248, 251; Senatsurt. v. - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437 f). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 17 Abs. 2 AVAG a.F.; nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG n.F. i.V.m. § 577 Abs. 2 Satz 1, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.

Im vorliegenden Falle lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht einmal den Streitgegenstand erkennen. Weder der Antrag der Gläubigerin noch das - anscheinend - zu vollstreckende Erkenntnis sind bezeichnet. Auf der Grundlage welches zwischenstaatlichen Vertrages die inhaltliche Prüfung vorzunehmen ist, bleibt offen. Dementsprechend sind zugleich die inhaltlichen Voraussetzungen einer rechtlichen Überprüfung unklar. Auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses gibt darüber keinen Aufschluß.

In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der angefochtene Beschluß verweist nicht auf anderweitig festzustellende Tatsachen. Auch enthält die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts - insoweit in Übereinstimmung mit § 7 AVAG in der im Jahre 2000 geltenden Fassung - keine Begründung.

Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8 GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

Fundstelle(n):
CAAAC-00015

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein