BGH Beschluss v. - IX ZB 293/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; InsO § 34 Abs. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 15 Abs. 1

Instanzenzug: AG Leipzig 404 IN 453/04 vom LG Leipzig 12 T 5938/04 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft. Die nur durch den Geschäftsführer Dr. R. vertretene Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 InsO unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom beschwerdeberechtigt (vgl. Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur Rücknahme des Antrags nach § 13 Abs. 2 InsO allein diejenige natürliche Person befugt ist, die den Antrag selbst gestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Gesellschafterin T. hat gegen die Beschlüsse vom 15. und Anfechtungsklage erhoben. Ist nicht feststellbar, ob der die Rücknahme erklärende weitere Geschäftsführer im Zeitpunkt der Rücknahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, hat die von ihm allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeendende Wirkung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 574 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
TAAAB-99877

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein