BGH Beschluss v. - IX ZB 220/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4; InsO § 292 Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: AG Dortmund 255 IN 96/03 vom LG Dortmund 9 T 476/04 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (, WM 2004, 834, 835; v. - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. , n.v.).

Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die angekündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-99754

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein