BGH Beschluss v. - IX ZB 195/03

Leitsatz

[1] a) Zur Anfechtbarkeit der Rücknahmefiktion.

b) Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind die Höhe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen aus bestehenden Schuldverhältnissen anzugeben, auch wenn die Forderung gestundet ist oder sie erst nach Verfahrenseröffnung entsteht; dies gilt auch für Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf vereinbarte Vorschüsse und auf Anwaltshonorar.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 1; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 305 Abs. 1, Abs. 3

Instanzenzug: LG München I vom AG München

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte am die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluß vom forderte das Insolvenzgericht den Schuldner auf, dem Gericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorzulegen, in das auch die Honorarforderungen des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aufgenommen sind. Auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wurde hingewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte teilte daraufhin mit, derzeit habe er keine Forderung gegen den Antragsteller. Gleichzeitig legte er eine korrigierte Anlage 5 H zum Vermögensverzeichnis vor, in der die gegenwärtige Höhe der gesicherten Forderung, deretwegen der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsansprüche an den Verfahrensbevollmächtigten abgetreten hatte, nicht mehr - wie zuvor - mit 3.300 €, sondern nunmehr mit 0 € angegeben wurde.

Am stellte das Insolvenzgericht in einem Vermerk fest, daß der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).

3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die gemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Aufforderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO.

Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluß vom (IX ZB 599/02, aaO) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluß eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.

Um den mit der Regelung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht ( aaO).

4. Der Senat hat im Beschluß vom allerdings offengelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285).

Diese Fragen können auch hier offenbleiben; denn der Schuldner hat lediglich eine erfüllbare Anforderung in der gerichtlichen Aufforderung vom nicht erfüllt.

Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners gegen diesen Ansprüche auf Vorschußzahlung und Vergütung hatte. Das Insolvenzgericht konnte demzufolge den Schuldner auffordern, das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis entsprechend zu ergänzen. Dem ist der Schuldner nicht nachgekommen.

a) In der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erklärte der Schuldner, daß die pfändbaren Forderungen auf Bezüge bereits vorher abgetreten worden sind. In dem hier in Bezug genommenen Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis war aufgeführt, daß der Schuldner seine Lohn- und Gehaltsansprüche wegen gegenwärtiger Ansprüche in Höhe von 3.300 € an seinen Verfahrensbevollmächtigten abgetreten hat. Aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom zwischen Schuldner und Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich, daß die Parteien einen sofort fälligen Vorschuß gemäß § 17 BRAGO vereinbart haben. Dieser soll gemäß Anwaltsvertrag gestundet sein; der Inhalt des Anwaltsvertrages wurde nicht mitgeteilt. Der Schuldner hat trotz Aufforderung des Insolvenzgerichts vom auch die Höhe des vereinbarten Vorschusses nicht angegeben. Unter diesen Umständen konnte für das Insolvenzgericht nicht zweifelhaft sein, daß der Verfahrensbevollmächtigte Gläubiger des Schuldners war und deshalb in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden mußte.

b) In das Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger des Schuldners aufzunehmen. Hierunter sind die persönlichen Gläubiger zu verstehen, die in dem Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer Befriedigung dient das Insolvenzverfahren, § 38 InsO.

Der Gläubiger muß lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; das bedeutet, daß der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muß. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (vgl. BGHZ 72, 263, 265 f; BFH ZIP 1994, 1286, 1287; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 38 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 15 f; Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 38 Rn. 7; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 38 Rn. 12).

Der Vorschußanspruch des Verfahrensbevollmächtigten war bereits vor Antragstellung durch vertragliche Vereinbarung entstanden. Soweit er gestundet war, trat die Fälligkeit jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 41 InsO ein (Uhlenbruck aaO § 41 Rn. 3).

Allerdings hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit Schreiben vom mitgeteilt, daß er derzeit keine Forderung gegen den Antragsteller habe; gleichzeitig wurde in der Anlage 5 H die derzeitige Höhe der durch die Abtretung gesicherten Forderung auf 0 € korrigiert. Dagegen wurde nicht erklärt, daß der Abtretungsvertrag aufgehoben worden sei. Deshalb war im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis der vereinbarte Vorschuß und die voraussichtliche Höhe des Anwaltshonorars anzugeben.

Mit Abschluß des Anwaltsvertrages ist der Rechtsgrund für das Anwaltshonorar gelegt. Das genügt. Es kommt nicht darauf an, wann die den Gebührentatbestand auslösende Tätigkeit erfolgt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/

Madert, BRAGO 15. Aufl. § 16 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 16 BRAGO Rn. 1; Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 16 Rn. 1).

c) Das Insolvenzgericht durfte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Ergänzung des offenkundig unvollständigen Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses fordern.

Die Angabe aller Forderungen und Gläubiger ist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich. Bei Forderungen, die bei Antragstellung noch gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht fällig sind, muß mitgeteilt werden, wann sie fällig werden. Andernfalls wäre schon das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht nachprüfbar (Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 305 Rn. 25). Darüber hinaus aber ist, wenn Abtretungen vorliegen, die Angabe, welche Forderungen der Abtretung zugrunde liegen, für die Gläubiger, die einem Schuldenbereinigungsplan zustimmen sollen, von erheblicher Bedeutung. Im Schuldenbereinigungsplan ist deshalb gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO aufzuführen, ob und inwieweit bestehende Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. Die Sicherungsrechte des Verfahrensbevollmächtigten sind dagegen im Schuldenbereinigungsplan nicht erwähnt worden. Im übrigen beeinträchtigt eine solche Abtretung die nach § 287 Abs. 2 InsO vorzunehmende Abtretung zugunsten aller Gläubiger. Denn die Vorausabtretung zugunsten eines einzelnen Gläubigers wird erst zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung unwirksam, § 114 Abs. 1 InsO. Deshalb ist in der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Vorausabtretung hinzuweisen, § 287 Abs. 2 Satz 2 InsO. Dieser Hinweis wäre aber gänzlich unzureichend, wenn die Forderung, die durch die Abtretung gesichert wird, nicht im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis bezeichnet wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1793 Nr. 33
NJW-RR 2005 S. 990 Nr. 14
JAAAB-99717

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein