BGH Beschluss v. - IX ZB 12/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2; InsO § 13 Abs. 2; InsO § 15 Abs. 2

Instanzenzug: AG Lüneburg 46 IN 420/04 vom LG Lüneburg 3 T 70/05 vom

Gründe

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag auch nach Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses noch zurückgenommen werden kann, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 13 Abs. 2 InsO kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden. Dass der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein muss, folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Eröffnungsbeschluss einerseits, die rechtskräftige Abweisung des Insolvenzantrags andererseits der Antragsrücknahme entgegenstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 Abs. 2 InsO-E, dem heutigen § 13 Abs. 2 InsO, heißt es dazu (BT-Drucks. 12/2443, S. 113):

"Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Antrag nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, auch nicht in der Zeit, in der die Verfahrenseröffnung noch nicht rechtskräftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden können."

Gegenteilige Auffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung folgerichtig nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Celle ZIP 2000, 673, 675; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1627; LG Halle ZVI 2005, 39; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 81; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 16). Die nicht veröffentlichte, sondern nur in einer Urteilsanmerkung mitgeteilte Entscheidung des , EWiR 2003, 1255) erfordert keine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung.

2. Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Forderung des antragstellenden "Amtsträgers" glaubhaft gemacht oder aber nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (, WM 2006, 492, 493). Im Übrigen reicht eine Glaubhaftmachung aus. Das gilt auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger (, WM 2004, 1686; Beschl. v. - IX ZB 38/05, WM 2006, 332). Ob der - bestandskräftige - Bescheid des Hoheitsträgers "von Anfang an nichtig" ist, hat das Insolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es auch sonst nicht seine Aufgabe ist, rechtlich und tatsächlich nicht zweifelsfreien Einwänden des Schuldners gegen eine vollstreckbar titulierte Forderung nachzugehen (, z.V.b.). Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung vor, kann der Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragen, wenn also gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 212 InsO).

3. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Schuldners nach § 212 InsO ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des § 212 InsO nicht erfüllt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
TAAAB-99595

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein