Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 793; InsO § 36 Abs. 4; InsO § 89 Abs. 3; InsO § 292 Abs. 1 Satz 3; RPflG § 11 Abs. 1
Instanzenzug: AG Köln 75 IK 206/03 vom LG Köln 19 T 47/04 vom
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte ist zum Treuhänder bestellt worden. Auf Antrag des Treuhänders hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - nach Anhörung des Schuldners die Freibeträge für dessen unterhaltsberechtigte Kinder auf jeweils 195 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner "sofortige Beschwerde oder einen anderen zutreffenden Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt, den Freibetrag für das erste Kind auf 350 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger hat das Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Vorlageentscheidung aufgehoben und die Sache an den zuständigen Richter des Amtsgerichts verwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Freibeträge anderweitig festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel war als sofortige Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO).
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (, WM 2004, 834, 835; v. - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des unpfändbaren Betrages des Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts (§ 850 c ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig (vgl. aaO S. 341). Die Aufhebung der Vorlageentscheidung und die Abgabe an das Insolvenzgericht können daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners treffen müssen; diese Entscheidung wird nach der Zurückverweisung nachzuholen sein (§ 577 Abs. 4 ZPO).
III.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte der Schuldner monatliche Raten von 155 Euro an die Bundeskasse zahlen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAB-99592
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein