BGH Beschluss v. - IX ZA 19/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 Satz 1; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: AG Köln 72 IN 494/03 LG Köln 1 T 133/05 vom

Gründe

Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen Postsperre zum Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist (, NJW 2002, 2180, ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.

Fundstelle(n):
UAAAB-99508

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein