BGH Beschluss v. - IX ZA 1/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 9; InsO § 11; InsO § 315; ZPO § 574 Abs. 2

Gründe

Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, "ob der ,Nachlaß' an sich Insolvenzschuldner im Sinne der §§ 9, 11, 315 InsO sein kann", ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

Die sofortige Beschwerde ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Weder insoweit noch zum Wiedereinsetzungsantrag sind Gründe ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen können.

Fundstelle(n):
CAAAB-99485

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein