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BFH 27.08.1997 I R 22/97

Einkommensteuer; | keine Freistellung vom Zinsabschlag für ein Holdingunternehmen (§§ 43, 44a EStG; § 49 KStG)

Nach § 44a Abs. 5 EStG ist bei bestimmten Kapitalerträgen der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die KapESt und die anrechenbare KSt bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende ESt. Diese Voraussetzungen für die Freistellung vom Zinsabschlag hat der BFH in seinem Urt. v. - I R 22/97 bei einem Holdingunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand der Erwerb und die Veräußerung von Aktien und von anderen Vermögensbeteiligungen ist, nicht als gegeben gesehen. Auch wenn bei einem solchen Unternehmen die KapESt und die anrechenbare KSt auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende ESt (sog. Überzahler), beruht die Überzahlung nicht auf der ,,Art seiner Geschäfte'', sondern auf der Art und Weise, ...

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