BGH Beschluss v. - IV ZR 232/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 b; ZPO § 554 a a.F.; ZPO § 554 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: OLG München

Gründe

1. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß vom an den Bundesgerichtshof verwiesen worden war, ist die Revisionsbegründungsfrist dreimal verlängert worden. Danach hat der Revisionsanwalt der Klägerin das Mandat niedergelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegründungsfrist ein weiteres Mal um einen Monat bis zum verlängert worden, damit die Klägerin einen anderen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen könne.

Mit einem am eingegangenen Schreiben beantragt die Klägerin persönlich, ihr einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen "zum Zwecke der Fristverlängerung zur Begründung der Revision". Das Mandat solle sich vorerst auf die Fristverlängerung beschränken und gegen eine dafür zu vereinbarende Gebühr abgegolten werden; ob die Revision durchgeführt werden solle, behält sich die Klägerin ausdrücklich vor. Sie habe an zwei Tagen nach einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt für den Antrag auf Fristverlängerung gesucht und nur Absagen erhalten. Zu einer Entscheidung über die Durchführung der Revision sei sie bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen. Nach dem beigefügten Attest eines Dermatologen war sie bis zum wegen anhaltender Schmerzen nicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen.

2. a) Danach sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht gegeben. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht nachzuweisen ( - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1); schon daran fehlt es hier. Vor allem kann nach Sinn und Zweck des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht nur mit dem Ziel beantragt werden, eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu erreichen und die entstehenden Anwaltskosten auf diese Weise zu begrenzen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Vorschusses durch den Mandanten, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht ( - und - BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich nicht, daß die Klägerin etwa nicht in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen.

b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist, war sie gemäß §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
BAAAB-99173

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein