BGH Beschluss v. - IV ZR 146/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5; GKG § 5 Abs. 6

Gründe

I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschlusses vom als Revisionsklägerin und Beklagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom mit der Begründung, sie habe ihrem im Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Mandat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen.

II. Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibt erfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des Kostenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. - NJW-RR 1998, 503 unter II). Insoweit ist der Senat an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden und muß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revisionseinlegung auseinanderzusetzen.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAB-99041

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein