BGH Beschluss v. - III ZR 353/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 278

Instanzenzug: OLG Thüringen 1 U 279/03 vom

Gründe

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesondere weicht die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = WM 2002, 1456, 1457; Urteil vom - III ZR 359/02 - WM 2004, 631, 633; jeweils m.w.N.). Anlagevermittler in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich ihrerseits zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl. etwa IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; - ZIP 2004, 414 und vom aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des Auskunftsvertrags besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zugleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haftung der Finanzierungsbank im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesellschaft und damit eine andere Fallgestaltung.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklagten M. im Namen der Beklagten aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsvertrag nicht mit M. , sondern mit der Beklagten zustande gekommen.

Fundstelle(n):
VAAAB-98702

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein