BGH Beschluss v. - III ZR 167/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug: OLG München 5 U 4399/02 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Positionen "Zinsschaden wegen vorzeitiger Zahlung des Kaufpreises" und "Kaufpreisminderung wegen eines fehlenden Pizzastandes" zwischen einem Schadensersatzanspruch der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Ersatzansprüchen der einzelnen Anleger als den Treugebern differenziert. Zwischen diesen Forderungen kann schon deswegen keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität bestehen, weil auch dann, wenn man die in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Rechtsfähigkeit der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft außer acht läßt, unterschiedliche Personenkreise betroffen sind. Mitglieder der Klägerin sind auch die Gründungsgesellschafter W. und U.- Gesellschaft mbH & Co., während die Treuhandverträge ausschließlich mit den in die Gesellschaft neu aufgenommenen Gesellschaftern geschlossen worden sind. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgehobenen Gründe der Praktikabilität vermögen eine einheitliche rechtliche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Einer klärenden Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es dafür nicht. Die Abtretung von Ansprüchen der Treugeber an die Klägerin ist nicht behauptet. Es kann deswegen auch dahinstehen, inwieweit Schadensersatzansprüche der Anleger auf der Grundlage der Treuhandverträge mit Rücksicht darauf, daß ähnliche Geschäftsbesorgungsverträge in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nichtig betrachtet worden sind (vgl. etwa - NJW 2001, 3774; Urteil vom - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165, für BGHZ 153, 214 vorgesehen), überhaupt in Betracht kommen.

2. Auch hinsichtlich des Punkts "Eigenkapital-Vorfinanzierung" besteht kein Anlaß für eine Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
HAAAB-98442

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein