BGH Beschluss v. - III ZR 139/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; RBerG § 1

Instanzenzug: LG Wuppertal 12 O 96/01 OLG Düsseldorf I-15 U 72/04 vom

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG bedeutet, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene (NJW 2005, 2458) geklärt. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt der Streitfall nicht deswegen entscheidend anders, weil die Fördermittelberatung hier die vertragliche Hauptleistung wäre. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese vielmehr lediglich Bestandteil einer schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich/technologischem Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung, nicht anders als in der vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fallgestaltung. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Fundstelle(n):
XAAAB-98402

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein