BGH Urteil v. - III ZR 131/05

Leitsatz

[1] Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben.

Gesetze: BGB § 839 A; BGB § 839 Fc; GG Art. 34

Instanzenzug: LG Ulm 6 O 145/03 vom OLG Stuttgart 4 U 70/04 vom

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den privatisierten Ulmer Schlachthof. Sie macht gegen die beklagte Stadt Ulm Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung von BSE-Tests geltend.

Diesen Tests unterliegt das zum Genuss von Menschen bestimmte Fleisch über 24 Monate alter Rinder. Das Fleisch darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn der betreffende BSE-Test negativ ausgefallen ist und eine darauf beruhende Tauglichkeitserklärung erteilt worden ist. Zuständige Behörde für den Bereich der Stadt Ulm ist insoweit die Beklagte als untere Verwaltungsbehörde. In deren Auftrag führten während des Zeitraums von bis zum das Labor Dr. K. und Dr. M. GmbH (im Folgenden: Labor Dr. K. ) und ab das Labor IN V. B. GmbH (im Folgenden: Labor B. ) die BSE-Tests für das bei der Klägerin angefallene Rindfleisch durch. Beide Labors hatten durch die jeweils zuständigen Regierungspräsidien die erforderlichen Erlaubnisse erhalten.

Bei Überprüfungen beider Labors im Februar 2002 gelangten die zuständigen Regierungspräsidien zu dem Ergebnis, dass die Tests nicht ordnungsgemäß entsprechend der Verfahrensanweisung durchgeführt (Labor Dr. K. ) bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien (Labor B. ). Daraufhin erließ die Beklagte aufgrund erheblicher Zweifel an der Validität der Testergebnisse, die nicht geeignet seien, einen negativen Befund für die untersuchten Proben zu belegen, am zwei Beschlagnahmeverfügungen des Inhalts, dass näher bezeichnetes Rindfleisch, das von dem Labor Dr. K. und dem Labor B. auf BSE getestet worden war und das sich noch in den Betriebsräumen der Klägerin befand, vorläufig nicht in Verkehr gebracht werden dürfe und daher ab sofort beschlagnahmt werde. Weitere Maßnahmen folgten, unter anderem eine Rücknahme der erteilten Tauglicherklärungen, das Verbot, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, und die Anordnung, es unschädlich zu beseitigen. Diese Verfügungen wurden mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehen; die hiergegen von der Klägerin gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen erfolglos.

Die Klägerin lastet der Beklagten die Verantwortung für die möglicherweise fehlerhaft durchgeführten oder unzureichend dokumentierten BSE-Tests an. Die Beklagte bestreitet unter anderem ihre Passivlegitimation und verweist die Klägerin an das Land Baden-Württemberg, dem beide Parteien den Streit verkündet haben und das dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage bis auf einen auf ein Konto der Sparkasse Ulm als Zahlstelle zu leistenden Betrag von 1,5 Mio. € nebst Zinsen zurückgenommen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter.

Gründe

Die Revision ist zum geringeren Teil nicht begründet. Überwiegend führt sie jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Allerdings sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für etwaige Fehler von Bediensteten der Labors bei Durchführung und Dokumentation der BSE-Tests einzustehen hat.

a) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das Land Baden-Württemberg teils im eigenen Namen, teils in gewillkürter Prozessstandschaft für die Landkreise Sigmaringen und Schwarzwald-Baar-Kreis gegen das Labor B. geführt hat und bei dem es im Wege des Rückgriffs um Freistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des Labors Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom - III ZR 169/04 = BGHZ 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). Haftungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Maßstäben waren die in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Labors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die Tauglicherklärung des Fleisches nach § 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom (BGBl. I S. 1189) gehörte, verblieben nämlich in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors hatten gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen; ihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständige) Verwaltungshelfer. Dabei ist für die Person des handelnden Amtsträgers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können. Eine juristische Person des Privatrechts, auch soweit sie mit Hoheitsbefugnissen beliehen ist oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht "Beamter" sein (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.N.). Wenn es in dem Senatsurteil vom heißt, auch juristische Personen des Privatrechts kämen haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht, so sollten mit dieser Formulierung jene Rechtsprechungsgrundsätze nicht in Frage gestellt werden. Gemeint war vielmehr lediglich, dass gegenüber der öffentlichen Hand auch eine juristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur) zwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) bestehenden Vertragsverhältnis abgeleiteten Rückgriffsanspruchs sein konnte.

b) Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist hier die Beklagte und nicht das Land Baden-Württemberg.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26; 150, 172, 179). Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Anknüpfung an die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (BGHZ 99, 326, 330; vgl. auch BGHZ 160, 216, 228).

bb) Zwar waren beiden Labors die Erlaubnisse, Hirnstammproben von Rindern mittels des "BSE-Schnelltests" auf den Erreger der BSE zu untersuchen, von den zuständigen Regierungspräsidien, d.h. Behörden des Landes, erteilt worden. Rechtsgrundlage für diese Erlaubnisse war § 2 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom (BGBl. I S. 2123) in Verbindung mit § 1 Nr. 34 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom (BGBl. I S. 1178) in der Fassung der Änderungsverordnung vom (BGBl. I S. 844) bzw. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 547). Danach handelte es sich bei BSE um einen Tierseuchenerreger, dessen Untersuchung zur Feststellung einer Erlaubnis bedarf. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Erteilung der Erlaubnis folgte aus der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom (GBl. S. 152). Das Land hatte - als Koordinator für die Auftraggeber (Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden) - mit den Labors auch Rahmenverträge geschlossen, durch welche sich die Labors verpflichteten, bestimmte Kapazitäten für amtliche BSE-Untersuchungen von Schlachtrindern zur Verfügung zu stellen.

cc) Diese Umstände genügten jedoch nicht, um dem Land Baden-Württemberg die Stellung einer haftpflichtigen Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG zu verschaffen. Es handelte sich hier nämlich lediglich um die Rahmenbedingungen, die erst durch die Erteilung konkreter Untersuchungsaufträge ausgefüllt werden mussten. Die Durchführung der BSE-Tests fiel dagegen in die Zuständigkeit der beklagten kreisfreien Stadt als unterer Verwaltungsbehörde und war Bestandteil der ihr nach dem Fleischhygienegesetz und dem dazu ergangenen baden-württembergischen Ausführungsgesetz übertragenen Aufgaben. Indem die Beklagte den Labors die konkreten einzelnen Untersuchungsaufträge erteilte, bezog sie diese in die Erfüllung ihrer eigenen Verwaltungsfunktionen ein. Erst hierin - und nicht schon in der vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Zulassung - lag das Anvertrauen der konkreten Aufgabe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze.

c) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung und deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der Klägerin drittgerichtet. Zwar erließen die Labors selbst keine Verwaltungsakte und traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse ergehenden späteren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen (Senatsurteil BGHZ 161, 6, 11). Indessen war je nach dem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung praktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei den Tests auch und gerade auf die Interessen des für die Verarbeitung des Fleisches zuständigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen.

d) Die amtshaftungsrechtliche Zurechenbarkeit der eingetretenen Schäden an die Beklagte lässt sich nicht mit der Erwägung der Revision verneinen, die Beklagte sei seitens des Landes angewiesen worden, die Beschlagnahme des Fleisches anzuordnen und die Tauglichkeitserklärungen zurückzunehmen. Diese Maßnahmen waren vielmehr eine adäquate, auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallende Folge des Umstandes, dass die Testergebnisse ihre zentrale Funktion, den Nachweis der Tauglichkeit des Fleisches zu gewährleisten, nicht mehr erfüllen konnten.

2. Im ersten Rechtszug war unstreitig gewesen, dass beide Labors fehlerhaft gearbeitet hatten, indem das Labor Dr. K. fahrlässig die Tests nicht entsprechend der Testanweisung durchgeführt und das Labor B. fahrlässig keine auswertbare Testdokumentation erstellt hatte.

a) Erst in ihrer Berufungsbegründung hatte die Beklagte ein Fehlverhalten des Labors Dr. K. in Zweifel gezogen; das in diesem neuen Vorbringen liegende sinngemäße Bestreiten einer Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan seien. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht, sie habe erst durch den Beweisbeschluss des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom , der in einem Rechtsstreit ergangen war, den das Land gegen das Labor Dr. K. führte, hinreichend detaillierte Kenntnis von den möglichen Zweifeln an einer Pflichtwidrigkeit des Labors erhalten. Das landgerichtliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit war im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum ergangen. Danach bestand für die Beklagte keine Möglichkeit, die durch den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts gewonnenen Erkenntnisse im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuführen. Daraus zieht die Revision zu Recht die Folgerung, dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im ersten Rechtszug nicht bestritten worden war, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhte. Eine Nachlässigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Partei es versäumt, eine Tatsache gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu bestreiten, obwohl sie subjektiv der Ansicht ist, die vom Gegner vorgetragene Tatsache sei zutreffend. Wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs neue Erkenntnisse gewonnen werden, kann es deshalb der Partei nicht verwehrt werden, diese in das Verfahren einzuführen. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich der aus dem Fehlverhalten des Labors Dr. K. hergeleiteten Schadenspositionen keinen Bestand haben.

b) Diese Erwägungen gelten indessen nicht für die dem Labor B. angelasteten Pflichtverletzungen, die weiterhin unstreitig geblieben sind.

3. Die gegen die Zulässigkeit des Grundurteils gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Dem Berufungsurteil lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die noch im Streit befindliche Klagehauptforderung von 1,5 Mio. € sich aus einem erstrangigen, aus dem Fehlverhalten des Labors B. hergeleiteten Schadensersatzanspruch von 160.574,59 € und aus einem weiteren, auf das Labor Dr. K. entfallenden Betrag von 1.339.425,41 € zusammensetzt. Die Reihenfolge der auf das Labor Dr. K. entfallenden Einzelpositionen wird durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Klageschrift hinreichend deutlich bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit sich die einzelnen Positionen als sachlich berechtigt erweisen, konnte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision leidet auch die Abtretung an die Sparkasse Ulm nicht unter mangelnder Bestimmtheit. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Sparkasse wird der Sachverhalt, aus dem die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprüche hergeleitet werden, hinreichend genau geschildert. Der Ermächtigung der Klägerin, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, jedoch die Sparkasse Ulm als Zahlstelle anzugeben, trägt der Klageantrag hinreichend Rechnung.

4. Dementsprechend war das Grundurteil zu bestätigen, soweit es die aus dem Komplex B. hergeleiteten Ansprüche betrifft. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Labors Dr. K. , war es aufzuheben. Insoweit war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die Frage zu klären haben wird, ob den Bediensteten des Labors Dr. K. die von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen zur Last fallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-98393

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja