BGH Beschluss v. - III ZB 24/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 103; InsO § 115; InsO § 115 Abs. 1

Instanzenzug: KG Berlin 23 Sch 5/03 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (ganz h.M.: BGHZ 24, 15, 18; Senatsurteil vom - III ZR 18/77 - NJW 1979, 2567; - KTS 1962, 234 und vom - XII ZR 42/98 - DWW 2000, 271, 272; RGZ 137, 109, 111 - jeweils zum Konkursverwalter; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 35; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 22 und 56; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 63; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 8 und 12; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 26; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1029 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 7 Rn. 33; Smid, InsO 2. Aufl. 2001 § 80 Rn. 71 f und § 103 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 2003 § 85 Rn. 27; MünchKommInsO-Schumacher 2001 vor §§ 85 bis 87 Rn. 54; Wegener in Wimmer <Hrsg.> Frankfurter Kommentar zur InsO 3. Aufl. 2002 § 103 Rn. 33a; Lüke in Kübler/Prütting <Hrsg.>, InsO <Stand September 2003> § 85 Rn. 33; Karsten Schmidt in Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 6 KO Anm. 7b; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede 2001 S. 71 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 65 ff; abweichend: Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. 2003 Rn. 13.28). Er muß - ebenso wie der Konkursverwalter - grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die Schiedsabrede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO (früher: § 17 KO), noch ein Auftrag im Sinne des § 115 InsO (früher: § 23 KO); dementsprechend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ aaO <zu §§ 17, 23 KO>).

Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Schiedsvertrag ausnahmsweise nur zwischen den Beteiligten persönlich - und damit nicht für und gegen den Insolvenzverwalter - gelten sollte (vgl. Uhlenbruck aaO; Lüke aaO).

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO; früher: Konkursanfechtung) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfaßt. Das beruht darauf, daß sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO; früher: § 37 KO) nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. - zum Konkursverwalter - BGHZ aaO; - NJW 1956, 1920, 1921). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Die Parteien streiten im Schiedsverfahren, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden ist, nicht über einen Insolvenzanfechtungsanspruch des Antragstellers, sondern darüber, ob der Antragsgegnerin ein Aus- oder ein Absonderungsrecht zusteht. Für diese Frage bleibt es bei dem Grundsatz der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vorinsolvenzliche Schiedsabrede (vgl. RGZ aaO; Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schumacher aaO).

Eine Insolvenzanfechtung der Schiedsvereinbarung selbst (vgl. RGZ aaO; Münch aaO; Uhlenbruck aaO) scheidet im Streitfall aus. Das Kammergericht hat, insoweit unangefochten, festgestellt, es fehle jeder Anhalt, daß der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abschluß des Schiedsvertrages die Insolvenzgläubiger benachteilige (§ 129 Abs. 1 InsO; vgl. Flöther aaO S. 73 f, 90 f; Jestaedt aaO S. 70 ff).

2. Auch im übrigen liegen Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2004 S. 647 Nr. 15
RAAAB-98242

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: ja